Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Das Finanzamt lehnte den begehrten Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer einer Lehrerin ab. Der Umstand, dass die neue Wohnung aufgrund der wesentlich großzügigeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers ermögliche, reiche für die Feststellung eines Umzugs aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen nicht aus, denn aufgrund des natürlichen Bestrebens nach Verbesserung der Wohnqualität lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in eine wesentlich größere Wohnung mit besseren Wohnbedingungen gewesen sei. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, ist vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. BFH lehnte Werbungskostenabzug in einer Entscheidung ab.
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