Linksabbiegen auf der Landstraße: Die „zweite Rückschau“ entscheidet über die Haftung

Linksabbiegen gehört zu den gefährlichsten Manövern im Straßenverkehr. Viele Autofahrer glauben, mit Blinken und Einordnen ihre Pflicht getan zu haben. Doch ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig (Az. 7 U 14/24) verdeutlicht: Wer die sogenannte zweite Rückschau vernachlässigt, riskiert bei einem Unfall eine Mitschuld – selbst wenn der Hintermann verbotswidrig überholt.

Das Urteil: Auf den Zeitpunkt kommt es an

Im entschiedenen Fall bog ein Lkw-Fahrer nach links ab, während er bereits von einem Pkw überholt wurde. Der Lkw-Fahrer hatte zwar geblinkt und in den Spiegel geschaut, allerdings lag dieser Blick bereits einige Sekunden zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:Das OLG Schleswig stellte klar, dass die Rückschau gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO unmittelbar vor dem Lenkeinschlag erfolgen muss. Wer „auf Vorrat“ schaut und erst Sekunden später abbiegt, handelt pflichtwidrig. Das Ergebnis: Eine Mithaftung von 25 % für den Abbieger, obwohl der Überholer bei unklarer Verkehrslage die Hauptschuld (75 %) trug.

Was Sie beim Linksabbiegen beachten müssen

In Deutschland gelten strengere Regeln als in vielen Nachbarländern (wie z. B. Österreich). Um Ihre Ansprüche nach einem Unfall voll durchzusetzen, müssen Sie nachweisen, dass Sie:

  1. Rechtzeitig geblinkt haben.
  2. Sich zur Mitte eingeordnet haben.
  3. Die erste Rückschau beim Einordnen durchgeführt haben.
  4. Die zweite Rückschau direkt vor dem Abbiegen vollzogen haben (Schulterblick).

Wichtig: Die zweite Rückschau dient dazu, „Überholer“ zu erkennen, die sich bereits im toten Winkel oder in hoher Geschwindigkeit von hinten nähern.

Warum professionelle Hilfe nach einem „Abbiege-Unfall“ unerlässlich ist

Unfälle beim Linksabbiegen führen oft zu komplexen Haftungsquoten. Versicherungen versuchen häufig, dem Abbieger eine Teilschuld anzulasten, um die Entschädigungssumme zu drücken.

So unterstützen wir Sie:

  • Rekonstruktion des Zeitablaufs: Gemeinsam mit Sachverständigen prüfen wir, ob die Rückschau technisch gesehen rechtzeitig war oder ob der Überholer mit massiv überhöhter Geschwindigkeit heranraste.
  • Prüfung der „unklaren Verkehrslage“: Wir klären, ob der Unfallgegner gar nicht hätte überholen dürfen (z. B. bei einer Kolonnenbildung oder unübersichtlichen Einmündungen).
  • Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Wir sorgen dafür, dass Schmerzensgeld, Reparaturkosten und Wertminderung vollständig reguliert werden.

Ihre Experten für Verkehrsrecht – In Bellheim, Pirmasens und Haßloch

Hatten Sie einen Unfall beim Abbiegen und die Versicherung des Gegners wirft Ihnen mangelnde Rückschau vor? Überlassen Sie die Argumentation nicht dem Zufall. Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung und setzen Ihr Recht deutschlandweit durch.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles. Wir klären für Sie, wer wirklich haftet.