Umgangsrecht
Klärt den Kontakt und die Besuchsrechte zwischen Eltern und Kindern nach Trennung oder Scheidung.
Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann deshalb auch zum Umgang mit einem Kind verpflichten, wenn dies dem Wohl Ihres Kindes dient.
Das Recht, Umgang mit seinem Kind zu haben, gibt einem in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Hierzu gehören neben den persönlichen Begegnungen auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt.
Der Umgang soll dazu dienen, dass die Beziehung des Kindes zu nahestehenden Personen angebahnt und gefördert wird. Vor allem nach einer Trennung oder Scheidung sollen insbesondere die familiären Beziehungen des Kindes soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Kontakt mit beiden Elternteilen ist dabei von besonderer Bedeutung für die Entwicklung Ihres Kindes.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Die Großeltern des Kindes, die Geschwister und enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (in der Regel anzunehmen, wenn das Kind längere Zeit mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), ist möglichst von beiden Eltern gemeinsam zu treffen. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich. Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge werden bedeutsame Entscheidungen für die Kinder von den Eltern gemeinsam getroffen. Hierunter fallen beispielsweise Entscheidungen zur Schulwahl, der Ausbildung, der religiösen Erziehung sowie erhebliche medizinische Eingriffe. Gewöhnliche Entscheidungen über das alltägliche Leben entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind sich gerade aufhält. Ist beabsichtigt, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich alleine zu stellen, so müssen erhebliche Probleme und Differenzen der Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge vorhanden sein. Allein ein Unwille, die Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben, reicht nicht aus, die Übertragung der alleinigen Sorge durch ein Gericht zu erreichen. Im Vordergrund steht immer das Kindeswohl.
Umgangsrecht und Sorgerecht: Unterschied bei der gesetzlichen Bewertung. Grundsätzlich gilt: Das Sorgerecht besteht unabhängig vom Umgangsrecht und umgekehrt. Jeder Elternteil, ob sorgeberechtigt oder nicht, hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Umgekehrt hat das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil.
Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), ist möglichst von beiden Eltern gemeinsam zu treffen. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich. Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.
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