Sorgerecht

Beratung bei gemeinsamen oder alleinigen Sorgeentscheidungen zum Wohl des Kindes.

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FAQs

Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.

Bei wem bleiben die Kinder?

Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), ist möglichst von beiden Eltern gemeinsam zu treffen. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich. Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.

Kann man Vormund für das Kind des Partners werden?

Ein Kind erhält einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht. Zuerst ist daher die Frage zu klären, wer die elterliche Sorge hat, bevor die Frage einer Vormundschaft geklärt wird. Stirbt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein sorgeberechtigter Elternteil oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, so übt der andere sorgeberechtigte Elternteil die elterliche Sorge allein aus. Stirbt ein Elternteil, dem die Sorge allein zusteht, oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, prüft zunächst das Familiengericht, ob dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Sorge zu übertragen ist. Das Familiengericht überträgt die Alleinsorge auf den nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wird eine Vormundschaft notwendig. In diesem Fall oder wenn auch der andere Elternteil zum Beispiel verstorben ist, kann auch der Partner Vormund für das Kind werden. Ein sorgeberechtigter Elternteil kann auch durch ein Testament (letztwillige Verfügung) festlegen, dass der Partner als Vormund eingesetzt werden soll, wenn ein anderer sorgeberechtigter Elternteil nicht vorhanden ist oder das Familiengericht die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil überträgt, sondern einen Vormund einsetzt. In diesem Fall ist das Gericht normalerweise an die Benennung gebunden. Durch die Benennung des Partners kann der andere Elternteil für den Fall des Todes aber nicht von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehepartner oder Lebenspartner das leibliche Kind seines Ehegatten.

Bei wem bleiben die Kinder?

Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), ist möglichst von beiden Eltern gemeinsam zu treffen. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich. Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.

Welche Rechte besitzt man nach der Adoption?

Mit der Adoption gehen alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis unter. Es gibt keine Unterhaltspflichten mehr hinüber und herüber, kein Erbrecht und auch kein Umgangsrecht. Das adoptierte Kind wird im Verhältnis zu seinen leiblichen Verwandten zu einer fremden Person.

Wer hat Anspruch auf Umgang mit einem minderjährigen Kind?

Kraft Gesetzes sind die Kindeseltern, Großeltern, Geschwister sowie Pflegepersonen dem Grunde nach umgangsberechtigt. Aber bereits die Regelung eines Umgangs zwischen Eltern und dem Kind neben einem Umgangskontakt zwischen Elternteil und Kind kann Probleme bereiten. Unter Berücksichtigung von Freizeitaktivitäten des Kindes kann es schlicht ein terminliches Problem sein, auch den Großeltern einen Umgang einzuräumen.

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