Scheidung
Rechtliche Begleitung bei Trennung und Scheidung – fair, strukturiert und lösungsorientiert.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt davon ab, was das Familiengericht alles regeln muss. Geht es nur um die Scheidung, dauert ein Gerichtsverfahren nur einige Wochen. Soll bzw. muss auch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, dann schreibt das Familiengericht alle in Frage kommenden Rentenstellen an. Bis von dort die Post dann zurück ist, dauert es manchmal einige Monate. Falls neben der Scheidung auch der Zugewinnausgleich und der nacheheliche Unterhalt vom Familiengericht geregelt werden soll, kann von einer Verfahrensdauer von mindestens 6 Monaten, häufig sogar von über einem Jahr ausgegangen werden.
In Fällen, in denen eine Fortsetzung der Ehe völlig unzumutbar ist, kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Es reicht nicht, dass sich die Ehegatten extrem zerstritten haben. Es müssen schon besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z.B. der Versuch des Ehemannes seine Frau umzubringen. Man spricht von einer „Hartfallscheidung“. Sofern also kein besonderer Härtefall vorliegt, muss nach den gesetzlichen Bestimmungen das Trennungsjahr abgelaufen sein, d. h. bei Einreichung des Scheidungsantrages müssen seit Trennung der Parteien wenigstens 10 Monate vergangen sein. Dieser “frühere” Antrag wird noch von den Familiengerichten akzeptiert. Dies gilt auch bei einer sog. Kurzehe, auch wenn diese nur einen Tag lang rechtsgültig geschlossen worden ist.
Trennungsunterhalt wird regelmäßig bis zur Scheidung gewährt, unter Umständen so mehrere Jahre. Der Anspruch auf Unterhalt kann gegebenenfalls schon vor der Scheidung erlöschen. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund eigenen Einkommens nicht mehr bedürftig ist, aufgrund einer Erwerbsmöglichkeit nicht mehr bedürftig ist, Seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, mit einem neuen Partner in einer “verfestigten Lebensgemeinschaft" lebt oder seinen Unterhaltsanspruch durch eigenes Fehlverhalten verwirkt hat. Häufig wird in diesem Zusammenhang darüber gestritten, ob und wann der unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätige Partner verpflichtet ist, selbst zu arbeiten. Im ersten Jahr der Trennung, so die Rechtsprechung, soll eine derartige Pflicht nicht gegeben sein. Im übrigen hängt diese Frage häufig von der Betreuungssituation bezüglich gemeinsamer Kinder ab.
Nein, wenn der Versöhnungsversuch nicht länger als etwa zwei Monate andauerte. Sinn des Versöhnungsversuchs ist festzustellen, ob die Ehe gescheitert oder nicht gescheitert ist. Haben sich jedoch die Beteiligten zwischenzeitlich tatsächlich wieder in der Absicht versöhnt, wieder zusammenleben und es nicht nur ,,zu versuchen”, dürfte im Zweifel der Trennungszeitpunkt wieder neu zu berechnen sein.
Alleineigentum hat eine große Bedeutung. Jeder Ehegatte darf die Gegenstände, die er mit in die Ehe gebracht hat, auch wieder mitnehmen. Diese stehen ebenso wie persönliche Gegenstände im Alleineigentum des betreffenden Ehegatten. Gemeinsame Haushaltsgegenstände sind aufzuteilen. Für die Gegenstände, die während der Ehezeit gemeinsam angeschafft wurden, gilt der Grundsatz, dass diese unter den Ehegatten aufzuteilen sind. Sollten die Parteien sich nicht einigen können, so kann zur Regelung der Angelegenheit gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
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