Scheidung

Rechtliche Begleitung bei Trennung und Scheidung – fair, strukturiert und lösungsorientiert.

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Nach  §§ 1564 S. 1, 1565 Abs. 1 S. 1 kann eine Ehe auf Antrag eines Ehegatten oder  beider Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Im Gegensatz  des bis 1977 geltenden Schuldprinzips ist mittlerweile der Scheidungsgrund  die unheilbare Zerrüttung der Ehe, auch genannt als Zerrüttungsprinzip. Das Scheitern wird laut § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten  seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, sind weitere Voraussetzungen für die Vermutung des  Scheiterns nicht mehr erforderlich. Daher ist es unmittelbar nach einer Trennung oder gar vorher nicht  zweckmäßig, den Mandanten mit der Frage zu befassen, ob er geschieden werden möchte.

Das „Trennungsjahr“ sollte am besten für Verhandlungen über die Scheidungsfolgesachen wie die Auflösung von Miteigentum und Schulden, Nutzung  eines Eigenheims, Haushaltssachen, Unterhalt, Rentenausgleich, Vermögensaufteilung,  Sorge- und Umgangsrecht genutzt werden.

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FAQs

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Welche Themen sind schon im Falle des Getrenntlebens zu beachten?

Nach einer Ehescheidung gilt grundsätzlich das Eigenverantwortungsprinzip, was bedeutet, dass jeder Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommen muss. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur dann, wenn ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt und die betroffene Person aufgrund dieses Grundes daran gehindert ist, eigenes Einkommen zu erwirtschaften. So gilt beispielsweise für den betreuenden Elternteil ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes grundsätzlich wieder eine Erwerbspflicht. Das Gesetz sieht dabei verschiedene spezifische Unterhaltstatbestände vor. Hierzu gehören der Betreuungsunterhalt für die Erziehung gemeinsamer Kinder sowie der Unterhalt wegen Alters oder wegen Krankheit und Gebrechen. Zudem kommen Erwerbslosenunterhalt bei fehlender Beschäftigung trotz Bemühungen, Aufstockungsunterhalt bei unzureichendem eigenen Einkommen zur Deckung des bisherigen Lebensstandards sowie der Unterhalt wegen des Wegfalls einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit in Betracht. Auch Ausbildungsunterhalt zur Nachholung oder Vollendung einer Ausbildung sowie der sogenannte Billigkeitsunterhalt aus sonstigen schwerwiegenden Gründen sind gesetzlich geregelt. In jedem Einzelfall muss individuell geprüft werden, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist oder ob der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensbedarf eigenständig finanzieren kann.

Welchen Namen kriege ich, wenn ich mich scheiden lasse? Und mein Kind?

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen oder wenn Sie erneut heiraten, kann das dazu führen, dass Ihr Nachname geändert werden kann. Auch Ihr Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Nachnamen bekommen. Familienname der Eltern: Bei einer Scheidung bleibt Ihr Ehename zwar zunächst bestehen. Sie können aber Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Wenden Sie sich hierzu an das Standesamt. Es ist auch möglich, einen vorherigen Familiennamen ergänzend anzufügen. Familienname des Kindes: Der Familienname Ihres Kindes bleibt bei einer Scheidung bestehen. Heiraten Sie nach der Scheidung erneut, ist es möglich, Ihrem Kind Ihren neuen Ehenamen zu geben, wenn es in Ihrem Haushalt lebt. Wenn der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder Ihr Kind dessen Namen führt, ist die Einwilligung dieses Elternteils notwendig. Willigt der andere Elternteil nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung für das Wohl Ihres Kindes erforderlich ist. Ab dem 5. Geburtstag Ihres Kindes muss es ebenfalls einwilligen. Die Namensänderung können Sie bei Ihrem Standesamt beantragen.

Was bedeutet Versorgungsausgleich / Rentenausgleich?

Das Verfahren zur Klärung des Versorgungsausgleiches leitet das Amtsgericht nach Einreichung des Ehescheidungsantrages von Amts wegen ein. Hier ermittelt das Amtsgericht alle während der Ehezeit erworbenen Rentenrechte der beiden Ehegatten und teilt diese dann jeweils hälftig auf, so dass jede Partei für die Ehezeit die gleichen Rentenanwartschaften erhält. Dies erfolgt von Rentenkonto zu Rentenkonto für jeden Rententräger einzelnen.

Ist eine Scheidung in Deutschland möglich, wenn ich als Deutscher im Ausland geheiratet habe?

Ja, auch hier gilt, der gewöhnliche Aufenthalt der Parteien muss in Deutschland sein.

Können Sie den Ehevertrag wieder aufheben oder abändern?

Wie andere zweiseitig verpflichtende Verträge kann auch ein Ehevertrag wieder aufgehoben oder nachträglich abgeändert werden. Dies ist in der Regel jedoch nur in beiderseitigem Einverständnis möglich. Beide Vertragspartner müssen mit- hin der Vertragsänderung oder -aufhebung zustimmen und dies vor dem zuständigen Notar mit Ihrer Unterschrift quittieren.Da auch in diesen Fällen die ursprüngliche Form einzuhalten ist, bedarf es der notariellen Tätigkeit auch bei Abänderung bzw. Aufhebung. Dabei können mithin wiederum Kosten entstehen.Eine einseitige Vertragsaufhebung ist in der Regel nur dann möglich, wenn einer der Ehegatten sich den Vertragsrücktritt vorbehalten hat.

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