Lohn

Der Lohn ist die Gegenleistung für Arbeit. Seine Höhe richtet sich nach Qualifikation und Tarifvertrag.

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FAQs

Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.

Was ist beim Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht zu beachten?

Zwischen dem Wechsel von Früh- und Spätschicht steht Ihnen eine Ruhezeit von 11 Stunden zu, § 5 I ArbZG. Von dieser gesetzlich garantierten Ruhezeit kann jedoch durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Es ist zulässig, mittels eines Tarifvertrages die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden zu kürzen. In diesem Fall muss im Tarifvertrag ein Ausgleichszeitraum festgelegt werden.

Wie viele Tage am Stück darf man arbeiten?

Grundsätzlich hängt die Antwort von Ihrem persönlichen Arbeitsvertrag ab. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) stellt dabei den rechtlichen Rahmen dar. Im Fall eines portugiesischen Casinomitarbeiters hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9.11.2017 entschieden, dass es zulässig ist, bis zu 12 Tage am Stück zu arbeiten (EuGH, C 306-16). Eine pauschale Aussage ist jedoch nicht möglich. Wenn Sie mit Ihrer Arbeitsdauer unzufrieden sind, wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Welche Alternativen zur internen Lohnbuchhaltung gibt es für KMUs?

Die zeitaufwändigen Lohn- und Gehaltsabrechnungen lassen sich natürlich jeder Zeit zum Beispiel an ein Lohnbüro auslagern. Aber das kostet Geld. Im Durchschnitt zwischen zirka 6,50 Euro bis zu 13 Euro pro Monat und Arbeitnehmer je nach Zahl der Mitarbeiter und Komplexität der Abrechnung. Außerdem bleibt der Unternehmer verantwortlich für richtige und pünktliche Lohnabrechnungen, haftet gegenüber Mitarbeitern, Finanzamt und weiteren Behörden. Deckt eine Betriebsprüfung Fehler auf, kann es zu hohen Nachzahlungsforderungen kommen.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber mein Gehalt nicht zahlt?

Offene Vergütungsansprüche können sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchgesetzt werden; dabei sind insbesondere Ausschlussfristen und mögliche Zurückbehaltungsrechte zu beachten.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

"Bei Lohnrückständen, sei es weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, besteht ein Anspruch auf Zahlung des rückständigen Lohnes. Die Geltendmachung von Lohnansprüchen kann jedoch per Arbeits- oder Tarifvertrag zeitlich begrenzt werden (durch sog. „Ausschlussfristen“). In Gefahr gerät der Lohnanspruch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Lohnforderungen aus der noch bestehenden Masse (=Vermögen) des Betriebes beglichen. Das Risiko besteht darin, dass möglicherweise nicht mehr ausreichend Masse zur Tilgung der offenen Lohnforderungen vorhanden ist. Allerdings kommt für die letzten drei Monatsgehälter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Agentur für Arbeit auf, sollten diese nicht durch den Arbeitgeber gezahlt worden sein. Für weiter zurückliegende Lohnansprüche gilt dies jedoch nicht. Bekommt der Arbeitnehmer keinen Lohn gezahlt, so kann er die Arbeit verweigern (Zurückbehaltungsrecht). Die Verweigerung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Lohnzahlung über einen längeren Zeitraum ausbleibt (ca. eine Abrechnungsperiode). Sie ist dem Arbeitgeber gegenüber zu erklären. Für die Dauer der Zurückbehaltung entstehen Lohnansprüche wie wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Dem Arbeitnehmer steht es im Übrigen frei, sich arbeitslos zu melden, um Arbeitslosengeld zu erhalten."

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