Krankheit
Bei Krankheit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung – je nach Dauer der Beschäftigung und Tarifvertrag.
Der 2005 zum Unwort des Jahres gewählte Begriff „Humankapital“ zeigt sehr deutlich: Beschäftigte sind eine Ressource, mit der Unternehmen arbeiten. Ihr Know-how und ihre Arbeitskraft tragen ganz maßgeblich zum Erfolg bei, weshalb es wichtig ist, sie zu fordern und zu fördern. Manchmal macht zu viel Stress auf Arbeit, der sich beispielsweise durch Mobbing am Arbeitsplatzmanifestieren kann, jedoch krank. Schlaflosigkeit und dauerhaftes Grübeln über die Gründe der kollegialen Abwertung, aber auch wiederkehrende Erkältungen verursachen zum Teil hohe Ausfallquoten. Dies sorgt in der Regel für Missmut beim Arbeitgeber, die vornehmlich die Kostenseite sehen.
Wie behandelt das Arbeitsrecht das Thema Krankheit?
Gerade in Großraumbüros wird die Erkrankung von Mitarbeitern viel diskutiert. Viren und Bakterien verbreiten sich hier leichter als anderswo und auch die Lärmbelastung kann ihren Teil dazu beitragen, dass Arbeitnehmer irgendwann ausfallen. Wenn der Weg zum Arzt statt zum Arbeitsortaufgenommen wird, ist die Frage: Wann müssen Sie Ihren Vorgesetzten oder einen Personalverantwortlichen darüber informieren, dass Sie an diesem Tag oder vielleicht auch länger ausfallen?
Bescheid sagen: Wie muss laut Arbeitsrecht die Krankmeldung erfolgen?
Die notwendigen Informationen dazu, wie Sie sich bei Krankheit verhalten müssen, erhalten Sie aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Es verlangt dem Erkrankten ab, die entsprechende Stelle zeitnah und damit unverzüglich über die eigene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer zu informieren – damit eine entsprechende Koordinierung der anstehenden Termine und liegengebliebenen Aufgaben erfolgen kann.
Zu welchem Zeitpunkt spätestens ein Attest – auch als gelber Schein bekannt – vorliegen muss, liegt für gewöhnlich im Ermessen des Arbeitgebers. Dieser kann darauf bestehen, schon am ersten Tag einen solchen Nachweis zu erhalten.
Andere Unternehmen handeln das Thema kulanter und fordern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am vierten Tag ein. Was konkret in Ihrem Beschäftigungsverhältnis gilt, sollten Sie daher in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. einem geltenden Tarifvertrag nachlesen.
Vergessen Sie nicht, auch Ihre Krankenkasse über Ihre Krankheit zu informieren. Der Arzt gibt Ihnen bei Ihrem Besuch mehrere Zettel mit. Der kleine ist beim Arbeitgeber einzureichen, der große (auf dem codiert auch die Krankheitsursache vermerkt ist), muss an die Krankenkasse geschickt werden. Lassen Sie die Frist von 7 Tagennach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verstreichen, müssen Sie gegebenenfalls auf das Krankengeld verzichten. Dazu später mehr.
Gibt es eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Eine der wesentlichen Errungenschaften im Arbeitsschutz ist, dass Arbeitnehmer beim Vorliegen einer Krankheit nicht um ihre Existenz bangen müssen, denn: Haben sie den Infekt oder einen gebrochenen Arm nicht selbst verschuldet, dürfen sie bis zu sechs Wochen die reguläre Weiterzahlung ihres Gehalts oder Lohns verlangen.
Was aber passiert, wenn Sie, kurz nachdem Sie wieder gesund sind und an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind, erneut erkranken? Handelt es sich um eine gänzlich andere Krankheit, die mit der ersten nichts zu hat, beginnt der 6-Wochen-Zyklus erneut. Wenn Sie jedoch erneut von der ursprünglichen Erkrankung eingeholt werden, können Sie sich nicht auf die Entgeltfortzahlung berufen.
Obacht: Das Entgeltfortzahlungsgesetz handhabt eine dauerhaft immer mal wieder auftretende Krankheit nicht ganz so rigoros, wie es den Anschein macht. Laut Gesetzgeber muss ein Unternehmen seinen Mitarbeitern deshalb den Lohn fortzahlen, wenn zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Start der neuen Ausfallzeit mindestens sechs Monate lagen. Gleiches gilt, wenn eine Frist von 12 Monaten verstrichen ist. Liegt also ein Jahr zwischen der ersten und der zweiten Krankheitsphase, ist ebenso für 6 Wochen die Vergütung weiterzuentrichten.
Lohnfortzahlung bei Krankheit nach 6 Wochen – gibt es das?
Gerade psychische Erkrankungen sind in der Regel nicht schon nach ein bis zwei Wochen ausgestanden. Wer seinen Arbeitsvertrag wegen Krankheit länger als sechs Wochen nicht erfüllen kann, erhält jedoch keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr. Auf finanzielle Unterstützung muss er deswegen jedoch nicht verzichten, da bei gesetzlicher Versicherung für gewöhnlich die Krankenkasse einspringt. Sie zahlt das sogenannte Krankengeld.
Wie viel Geld nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, ist im Sozialgesetzbuch Buch Fünf (§ 5 Abs. 1) festgehalten. Es beträgt mindestens 70 Prozent des Bruttolohns und höchstens 90 Prozent des Nettolohns. Achtung: Nicht jeder Versicherte kann sich bei Krankheit auf Krankengeld berufen. Wer von der Familienversicherung profitiert, hat das Nachsehen, ebenso wie Pflichtversicherte (dazu zählen beispielsweise Studenten, Hartz-4-Empfänger und Praktikanten).
Das Krankengeld zahlt die Versicherung in der Regel rückwirkend. Sind Sie sich unsicher, können Sie bei Ihrer Krankenkasse Hilfe bekommen und eine Beratung zum Thema vereinbaren, um dort Ihre Fragen zu klären.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen im Krankheitsfall
Häufig von Krankheit geplagte Arbeitnehmer sind oftmals eine Belastung für Unternehmen, da sie Kosten haben, die nicht durch eine entsprechende Leistung wieder hereingespült werden. Viele überlegen sich deshalb, ob sie rechtliche Schritte gegen den Mitarbeiter einleiten können. Im Folgenden führen wir daher unter anderem aus, ob das Arbeitsrecht eine Kündigung bei Krankheit vorsieht.
Wann droht die Abmahnung bei Krankheit?
Welche Rechte und Pflichten beide Vertragspartner in einem Rechtsgeschäft haben, geht in der Regel aus einem Arbeitsvertrag hervor. Dieser wird der besseren Nachweisbarkeit halber schriftlich formuliert und von beiden unterschrieben. In der Konsequenz bedeutet dies jedoch nicht zwingend, dass einer im Laufe der Zeit niemals gegen eine oder mehrere dieser Bestimmungen verstößt. Die Frage ist: Wann kann ein Arbeitgeber den Mitarbeiter abmahnen? Ist diese Maßnahme auch bei Krankheit gerechtfertigt?
Eine Abmahnung bezieht sich für gewöhnlich auf ein bestimmtes Fehlverhalten des Beschäftigten, das der Vorgesetzte nicht (mehr) hinnehmen will. Er weist ihn deshalb schriftlich darauf hin, es künftig zu unterlassen, um nicht den Jobverlust zu riskieren. Das Auftreten einer Krankheit ist jedoch nur selten eigenverschuldet und deshalb auch nicht abmahnbar.
Anders sieht es aus, wenn eine Krankmeldung zu spät eingereicht wurde und dadurch beispielsweise Störungen im Betriebsablauf entstanden. Hierauf hätte der Erkrankte sehr wohl Einfluss gehabt, weshalb der Verstoß gegen die unverzügliche Krankmeldung mit einer Abmahnung wegen Krankheit geahndet werden darf.
Klagen gegen die Kündigung wegen Krankheit
Haben Sie Zweifel daran, ob sich Ihr Arbeitgeber an die gesetzlichen Grundlagen gehalten hat, kann es helfen, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Im Rahmen dieser wird geprüft, ob sich alles mit rechten Dingen abgespielt hat. Streben Sie diesen Weg an, kann es hilfreich sein, einen Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen. Er kennt die juristischen Kniffe und vor allem auch die einzuhaltenden Fristen. Mit einem guten Anwalt für Arbeitsrecht haben Sie demnach beste Chancen, Ihr Recht auch durchzusetzen.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Für ausfallenden Lohn springt die Krankenkasse mit Kinderkrankengeld ein. Seit dem 5. Januar 2021 kann jedes Elternteil diese Leistung bis zu 20 Tage im Jahr je Kind in Anspruch nehmen, Alleinerziehenden stehen 40 Tage je Kind zu, durch Corona gibt es aktuell sogar noch mehr Kinderkrankentage. Der in Paragraf 45 des Sozialgesetzbuchs V festgelegte Anspruch setzt bestimmte Umstände voraus: Eltern und Kind sind gesetzlich krankenversichert sind, das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, und keine andere Person des Haushalts kann auf das Kind aufpassen. Privatversicherte sind ausgenommen. Es gibt zwei Gründe für den Antrag auf Kinderkrankengeld. Fall 1: Das Kind muss daheim betreut werden, weil Kita oder Schule wegen Corona schließen oder die Kita das Betreuungsangebot einschränkt. Das gilt auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten oder arbeiten könnten. Die Eltern benötigen eine entsprechende Bescheinigung von Schul- oder Kitaleitung, die sie bei der Krankenkasse einreichen. Fall 2: Das Kind muss daheim gepflegt werden, weil es krank ist. Die Eltern benötigen eine Bestätigung vom Arzt, dass die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das Attest sollte am ersten Krankheitstag ausgestellt sein. Am gleichen Tag wird der Arbeitgeber über das Fehlen informiert. Das Attest bekommt die Krankenkasse, eine Kopie der Arbeitgeber. Diese muss ihm spätestens bis zu dem Arbeitstag, der auf den dritten Krankheitstag folgt, vorliegen. Er schickt der Krankenkasse dann eine Verdienstbescheinigung. Diese überweist das Kinderkrankengeld.
Ja, denn eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot. Der Arzt nennt auf der Bescheinigung lediglich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie sich früher wieder fit fühlen, dürfen Sie arbeiten gehen. Dann sollten Sie Ihrem Chef aber lieber die ärztliche Diagnose mitteilen, damit er Risiken abschätzen kann. Er hat Ihnen und auch Ihren Kollegen gegenüber eine Sorgfaltspflicht: Wer krank zur Arbeit geht, riskiert, Kollegen anzustecken und sich selbst nicht genügend auszukurieren. Ist für Ihren Arbeitgeber klar erkennbar, dass Sie nicht in der Lage sind, Ihre Leistung zu erbringen, sollte er Sie nach Hause schicken. Sonst haftet er bei einem Schaden unter Umständen mit. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist dagegen grundsätzlich nicht gefährdet, wenn Sie krankgeschrieben arbeiten. Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht. Es schadet jedoch nicht, wenn Sie einen Arzt beurteilen lassen, ob Sie wirklich wieder arbeitsfähig sind. Wenn Sie gegen den Rat des Arztes wieder arbeiten gehen und dann einen Rückfall erleiden und länger als nötig ausfallen, kann das sogar ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen.
Der Arbeitnehmer hat bei Auslandserkrankungen erweiterte Mitteilungspflichten. Er ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch die Krankenkasse von der Krankheit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu unterrichten.
Dafür reicht in aller Regel die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt, der so genannte „gelbe Zettel“, aus. Er ist Beweis genug. Allerdings können die Umstände den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern. So bekommt eine Arbeitnehmerin keine Lohnfortzahlung, die gleichzeitig mit der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichte, die genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reicht.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auf Papier soll schrittweise entfallen. Bisher erhalten Patienten eine AU-Bescheinigung in dreifacher Ausführung: Ein Exemplar für den Arbeitgeber, eins für die Krankenkasse und eins für die eigenen Unterlagen. Mit der Zettelwirtschaft ist bald Schluss. Ab dem Stichtag 1. Oktober 2021 sollen Ärzte die Daten für die Krankenkassen direkt elektronisch übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber digital erfolgen. Zuständig für die Übermittlung sind jedoch nicht die Ärzte, sondern die Krankenkassen. Patienten dürfen aber weiterhin eine vereinfachte AU-Bescheinigung in Papierform verlangen.
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