Krankheit
Bei Krankheit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung – je nach Dauer der Beschäftigung und Tarifvertrag.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Ja, sie muss an Arbeitgeber und Kasse gehen. Das ist vorgeschrieben. Kommt sie nicht in einer Woche an, riskieren Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld, wenn nach den ersten sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit die Lohnfortzahlung endet. Sofort die Kasse zu informieren, ist gerade bei schweren Krankheiten wichtig, damit gleich nach den sechs Wochen Krankengeld fließt. Möglich ist das oft per E-Mail oder über die Kassen-Homepage. Wer die Krankmeldung per Post schickt, sollte das per Einschreiben tun. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Arzt sie schickt. Macht er es aber doch und benutzt er voradressierte Umschläge, die die Krankenkasse ihm zur Verfügung stellt, geht ein Verlust auf dem Postweg zu Lasten der Kasse (Bundessozialgericht, Az. B 3 KR 6/18 R).
Es ist nicht vorgeschrieben, auf welche Art und Weise Sie sich am ersten Krankheitstag krank melden müssen. Hauptsache die Krankmeldung erfolgt unverzüglich und erreicht den Arbeitgeber auch wirklich. Grundsätzlich können Sie auch eine E-Mail, SMS oder eine Nachricht über einen Messenger-Dienst wie Whatsapp schreiben. Dann sollten Sie allerdings eine Antwort fordern, um sicherzugehen, dass die Nachricht mit Ihrer Krankmeldung wirklich angekommen ist. Der sicherste Weg ist der Griff zum Telefon.
Nein, das reicht oft nicht. Vom Attest erhalten Sie drei Ausfertigungen: Jeweils eine für Sie, für Ihren Arbeitgeber und für Ihre Krankenkasse. Der Durchschlag für den Arbeitgeber muss an dem Arbeitstag, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt, beim Chef vorliegen. Manchmal ist es gar nicht so einfach, den dafür richtigen Tag zu bestimmen: Arbeiten Sie etwa montags bis freitags und erkranken an einem Dienstag, dann ist Donnerstag der dritte Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Am Freitag muss das ärztliche Attest dem Arbeitgeber zugehen. Werden Sie am Donnerstag krank, gilt der Samstag als dritter Krankheitstag. Spätestens am darauffolgenden Montag, dem nächsten für Sie üblichen Arbeitstag, müssen Sie zum Arzt und das Attest auch umgehend beim Chef einreichen. Mailen Sie ein Foto oder einen Scan der Bescheinigung, um sicherzugehen, dass der Schein ankommt. Es reicht nicht, die Bescheinigung am Montag zur Post zu geben.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auf Papier soll schrittweise entfallen. Bisher erhalten Patienten eine AU-Bescheinigung in dreifacher Ausführung: Ein Exemplar für den Arbeitgeber, eins für die Krankenkasse und eins für die eigenen Unterlagen. Mit der Zettelwirtschaft ist bald Schluss. Ab dem Stichtag 1. Oktober 2021 sollen Ärzte die Daten für die Krankenkassen direkt elektronisch übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber digital erfolgen. Zuständig für die Übermittlung sind jedoch nicht die Ärzte, sondern die Krankenkassen. Patienten dürfen aber weiterhin eine vereinfachte AU-Bescheinigung in Papierform verlangen.
Sechs Wochen lang zahlt Ihr Arbeitgeber Gehalt weiter. Das ist die sogenannte „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“. Sind Sie länger krank, bekommen Sie anschließend Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von maximal 90 Prozent Ihres täglichen Nettoentgelts inklusive Sonderzahlungen. Allerdings gibt es das Krankengeld nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse, die derzeit bei 4 837,50 Euro monatlich liegt. Maximal werden 2021 also 112,88 Euro pro Tag oder 3 386,25 Euro pro Monat ausgezahlt, wer mehr verdient, bekommt nicht mehr Krankengeld. Sie sollten bei Ihrer Kasse das ärztliche Attest immer umgehend einreichen. Manchmal erledigt das auch der Arzt für Sie. So kann die Kasse nachvollziehen, seit wann Sie krank sind und die Zahlung von Krankengeld in die Wege leiten. Für die Zahlung von Krankengeld entscheidende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen der Krankenkasse innerhalb einer Woche vorliegen. Die Bescheinigung abzuschicken, reicht nicht aus. Sie muss rechtzeitig bei der Krankenkasse ankommen. Wenn Sie verloren geht oder sich die Zustellung verzögert, ist das Ihr Problem und zahlt die Krankenkasse das Krankengeld nicht, bis die Bescheinigung vorliegt. Das gilt auch für Folgebescheinigungen.
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