Adoption
Begleitung bei nationalen und internationalen Adoptionsverfahren – rechtlich fundiert und sensibel gestaltet.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Meist erfolgt die Annahme eines Erwachsenen durch den Annehmenden als Erwachsenenadoption mit schwachen Wirkungen. Dies bedeutet, dass sich nur zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptierten familienrechtliche Bande entwickeln, die die sonstigen Verwandten nicht betreffen.
Was kostet es, einen Erwachsenen zu adoptieren? Neben Notarkosten für die beglaubigte Beurkundung des Antrags und den Einwilligungserklärung fallen außerdem Gerichtskosten an. Dabei ist regelmäßig ein Verfahrenswert von 5.000 Euro anzunehmen, wobei sich die Gerichtskosten auf ca. 292 Euro belaufen.
Nach § 1747 BGB ist die Adoption eines Kindes grundsätzlich nur möglich, wenn seine leiblichen Eltern hierin einwilligen. Verweigert ein Elternteil seine Einwilligung, kann sie jedoch nach § 1748 BGB vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Die Adoption ist also auch gegen den Wunsch eines Elternteils möglich.
Adoptionsvermittlungsstellen helfen bei der Suche nach den leiblichen Eltern. Die vorhandenen Unterlagen können dem Adoptivkind ab dem 16. Geburtstag, ohne weitere Zustimmung, ausgehändigt werden. Das Adoptivkind hat unter anderem das Recht, einen Einblick in die Adoptionsakte zu erhalten. Zusätzlich kann man Informationen zur eigenen Abstammung über einen Antrag beim Geburtsstandesamt erhalten. In der Regel geht aus dem Geburtseintrag hervor, wer die leiblichen Eltern, oder zumindest die leibliche Mutter, sind, sowie der Wohnort der Eltern zum Zeitpunkt der Adoption.
Egal ob Inlands- oder Auslandsadoption: Es gibt ein rechtlich festgeschriebenes Mindestalter. Wer ein Kind adoptieren möchte, muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Entscheidet sich ein Ehepaar für die Annahme eines Kindes, kann eine bzw. einer dieses Alter unterschreiten, muss jedoch mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Ist jedoch einer der Ehepartner unter 21 Jahre oder geschäftsunfähig, ist der andere allein adoptionsberechtigt (§ 1741 Abs.2 S. 1 BGB). Im Falle einer Stiefkindadoption adoptiert selbstverständlich nur der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen dürfen auch Ehepaare des gleichen Geschlechts gemeinsam ein Kind adoptieren. Sollte ein Paar nicht verheiratet sein, ist eine gemeinsame Adoption nicht möglich.
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