Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine formale Warnung bei Pflichtverstößen und kann vor einer Kündigung ausgesprochen werden.

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Von einer Abmahnung ist die Rede, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist und ihn dazu auffordert, dieses in Zukunft zu unterlassen. Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn (1) das abgemahnte Verhalten vom Arbeitgeber genau beschrieben wird, (2) der Arbeitnehmer explizit dazu aufgefordert wird, sein Verhalten in Zukunft zu ändern und (3) es für den Arbeitnehmer erkenntlich ist, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben kann.

Insofern unterscheidet sich eine Abmahnung wesentlich von einer sogenannten Ermahnung. Diese kommt zwar ebenfalls einer Rüge durch die Chefetage gleich, erfüllt im Unterschied zur Abmahnung jedoch keinerlei konkrete Warnfunktion.

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FAQs

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Was genau versteht man unter einer Abmahnung?

Die Abmahnung ist zunächst einmal Ausdruck einer Missbilligung des Arbeitgebers infolge der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer. Außerdem hat sich die Abmahnung als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu einem eigenständigen Instrument des Kündigungsrechts entwickelt.

Muss der betroffene Arbeitnehmer oder – falls vorhanden – der Betriebsrat des Unternehmens vor Ausspruch der Abmahnung in der Sache angehört werden?

Eine Abmahnung bedarf in der Regel weder einer Anhörung des Betriebsrates – es sei denn es ist tarifrechtlich angeordnet – noch des Arbeitnehmers. Gleichwohl empfiehlt sich in manchen Fällen gerade bei langjährigen Mitarbeitern eine vorherige Anhörung, wenn die Abmahnung beispielsweise auf der Grundlage einer Kundenbeschwerde erfolgen soll, zu der sich der Arbeitnehmer rechtfertigen kann. Unter Umständen stellt sich die Sachlage hier nämlich ganz anders dar oder der Vorwurf als unberechtigt heraus. Wurde trotzdem abgemahnt und es kommt zu einem Rechtsstreit über die Berechtigung der Abmahnung, wirkt sich das natürlich ungünstig auf die Lage des Arbeitgebers aus. Denn der trägt die Darlegungs- und Beweislast für die abgemahnten Pflichtverletzungen.

Warum muss ein Arbeitgeber bei pflichtwidrigem Verhalten den Arbeitnehmer in der Regel erst abmahnen?

Die Notwendigkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung folgt aus dem so genannten Ultima-Ratio-Prinzip. Es besagt mit einfachen Worten, dass eine arbeitsrechtliche Kündigung immer nur das letzte Reaktionsmittel eines Arbeitgebers darstellen kann. Dieser ist vielmehr gehalten, zunächst den Versuch zu unternehmen, einen Arbeitnehmer mittels einer Abmahnung zur Abkehr von einem pflichtwidrigen Verhalten zu bewegen.

Welchen Zweck haben Abmahnungen aus arbeitsrechtlicher Sicht?

Im Allgemeinen werden der arbeitsrechtlichen Abmahnung drei Funktionen zugesprochen. Sie hat eine Dokumentationsfunktion, da die Abmahnung den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung aufmerksam machen und den beanstandeten Vorfall festhalten soll. Im Rahmen der Beanstandungsfunktion soll die Abmahnung dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, das abgemahnte Verhalten abzustellen und durch künftiges pflichtgemäßes Verhalten eine drohende Kündigung abzuwenden. Aus der Warnfunktion folgt schließlich, dass dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung anzudrohen sind. Anderenfalls kann lediglich von einer Ermahnung gesprochen werden, welche für eine nachfolgende Kündigung nicht ausreichen würde.

Kann eine Abmahnung durch Zeitablauf wirkungslos werden?

Ja, nämlich dann, wenn zwischen der Abmahnung und einem erneuten Vertragsverstoß mit gleichwertigem Sachverhalt ein längerer Zeitraum liegt. Wie lange ein solcher Zeitraum bemessen sein muss, ist eine Frage des Einzelfalles. In der Regel ist dies aber nach ca. ein bis zwei Jahren (bei leichten Verstößen wohl auch nach sechs Monaten) anzunehmen.

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