Was passiert, wenn sich die Zahl der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeit verändert (positiv oder negativ)?
Müssen unerwartet doch noch mehr Arbeitnehmer als ursprünglich gedacht in Kurzarbeit gehen, so ist dies unproblematisch, wenn Kurzarbeit im gesamten Betrieb angezeigt wurde. Die Ausweitung der Kurzarbeit muss der Arbeitsagentur spätestens mit dem Erstattungsantrag kundgetan werden. Inwieweit die Arbeitsagentur in der aktuellen Notlage vorab über Veränderungen informiert werden möchte, muss mit dieser individuell abgesprochen werden. Wichtig ist, dass auch für die später in Kurzarbeit tretenden Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Grundlage vorliegt. Wurde bisher nur für eine Abteilung Kurzarbeit angezeigt, so muss für eine andere Abteilung eine neue Anzeige erstattet werden. Verringert sich die Anzahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit, so ist zu beachten, ob die Mindestanforderungen (10 % bzw. 1/3 der Arbeitnehmer) weiterhin erfüllt sind. Dies ist für jeden Kalendermonat gesondert zu prüfen. Bezugsgröße sind dabei stets der Betrieb bzw. die Betriebsabteilung, für die Kurzarbeit beantragt wurde. Ein nachträgliches Umschwenken auf die Betriebsabteilung als Bezugsgröße ist nicht möglich.
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