Bekomme ich Gehalt, wenn ich mein krankes Kind betreue?
Für ausfallenden Lohn springt die Krankenkasse mit Kinderkrankengeld ein. Seit dem 5. Januar 2021 kann jedes Elternteil diese Leistung bis zu 20 Tage im Jahr je Kind in Anspruch nehmen, Alleinerziehenden stehen 40 Tage je Kind zu, durch Corona gibt es aktuell sogar noch mehr Kinderkrankentage. Der in Paragraf 45 des Sozialgesetzbuchs V festgelegte Anspruch setzt bestimmte Umstände voraus: Eltern und Kind sind gesetzlich krankenversichert sind, das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, und keine andere Person des Haushalts kann auf das Kind aufpassen. Privatversicherte sind ausgenommen. Es gibt zwei Gründe für den Antrag auf Kinderkrankengeld. Fall 1: Das Kind muss daheim betreut werden, weil Kita oder Schule wegen Corona schließen oder die Kita das Betreuungsangebot einschränkt. Das gilt auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten oder arbeiten könnten. Die Eltern benötigen eine entsprechende Bescheinigung von Schul- oder Kitaleitung, die sie bei der Krankenkasse einreichen. Fall 2: Das Kind muss daheim gepflegt werden, weil es krank ist. Die Eltern benötigen eine Bestätigung vom Arzt, dass die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das Attest sollte am ersten Krankheitstag ausgestellt sein. Am gleichen Tag wird der Arbeitgeber über das Fehlen informiert. Das Attest bekommt die Krankenkasse, eine Kopie der Arbeitgeber. Diese muss ihm spätestens bis zu dem Arbeitstag, der auf den dritten Krankheitstag folgt, vorliegen. Er schickt der Krankenkasse dann eine Verdienstbescheinigung. Diese überweist das Kinderkrankengeld.
Weitere FAQs
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Ja, weil in der Regel sofort bestimmte Entscheidungen zu treffen sind, die, wenn sie nicht oder falsch getroffen werden, zu empfindlichen finanziellen Nachteilen führen können. Es kann auch erforderlich sein, Spuren an der Unfallstelle oder an den beteiligten Fahrzeugen zu sichern. Wir haben schon öfter aufgrund einer solchen „Spurensicherung“ Ansprüche durchsetzen, manchmal aber auch abwehren können.
Es kann zwar sinnvoll sein, den gegnerischen Versicherer den Schaden bestimmen zu lassen, bspw., wenn die Haftung nicht klar ist, um so Kosten zu vermeiden. Diese Alternative sollte jedoch nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt erfolgen. Eine Werkstatt sollte den Sachverständigen ebenfalls nicht ohne Rücksprache auswählen dürfen. Jeder erfahrene Verkehrsanwalt kennt meist mehrere Sachverständige, die Gutachten erstellen, welche auch vor Gericht standhalten.
Nein, dass der gegnerische Versicherer eigene Interessen verfolgt, weil er seine Aufwendungen schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen niedrig halten will, leuchtet sofort ein. Aber auch die Werkstatt kann eigene Interessen verfolgen. Im Falle eines Totalschadens, bei dem vom Versicherer die Reparaturkosten zu ersetzen wären, könnte eine Werkstatt zu einer Reparatur raten, weil diese für die Werkstatt wirtschaftlich interessanter ist als der Verkauf eines Ersatzfahrzeuges. Häufig sind den Mitarbeitern in den Werkstätten bzw. Autohäusern auch nicht alle rechtlichen Feinheiten bekannt, die von Bedeutung sein können.
Wenn der Unfall unverschuldet ist, hat der gegnerische Versicherer die Kosten zu tragen, die sich nach dem regulierten Betrag bemessen. Wenn der Gegner nur zum Teil haftet, dann bestimmt sich die Höhe der Anwaltskosten nach der Höhe dieses regulierten Betrages. Hier würde sich die schnelle Beauftragung eines Anwaltes bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung (üblich sind meist 150,00 €) besonders lohnen, da die vom Unfallgegner zu erstattenden Anwaltskosten zuerst auf die Selbstbeteiligung anzurechnen sind. ADAC Mitglieder können sich auch ohne Rechtsschutzversicherung von einem ADAC Vertragsanwalt beraten lassen, weil eine solche Beratung über den ADAC Mitgliedsbeitrag abgedeckt ist. Die anwaltliche Tätigkeit nach außen ist vom ADAC Mitgliedsbeitrag nicht abgedeckt.
Schmerzensgeld soll beispielsweise nach einem Unfall einen finanziellen Ausgleich für erlittene Verletzungen schaffen.
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