Schenkungsteuer bei Lebensversicherung: BFH-Urteil zur Vertragsübernahme und Nießbrauch

Lebensversicherung übertragen: Schenkungsteuer oft unterschätzt

Die Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation ist ein zentraler Baustein der Nachfolgeplanung. Häufig stehen dabei Immobilien, Depots oder Unternehmensanteile im Fokus. Doch wie verhält es sich, wenn ein Kapitallebensversicherungsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ein Kind übertragen wird?

Viele Steuerzahler wiegen sich in der Sicherheit, dass Steuern erst anfallen, wenn die Versicherung am Ende der Laufzeit (Erlebensfall) oder durch den Tod der versicherten Person (Todesfall) tatsächlich ausgezahlt wird. Ein aktuelles, wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt jedoch klar: Bereits das unentgeltliche Einrücken in den Vertrag löst sofort Schenkungsteuer aus – und ein vereinbarter Nießbrauch mindert die Steuerlast zunächst nicht.

Der Sachverhalt: Vertragsübernahme mit vorbehaltenem Nießbrauch

Im Streitfall erwarb der Kläger mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens unentgeltlich die Rechtsstellung als Versicherungsnehmer von seiner Mutter. Die Mutter hatte zuvor eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 49 Jahren über eine einmalige Beitragszahlung in Höhe von 2,5 Millionen Euro finanziert. Der Sohn wurde als versicherte Person für den Todesfall eingesetzt.

Der Vertrag sah vor, dass die Police jederzeit ganz oder teilweise gekündigt werden konnte. Die Mutter behielt sich bei der Übertragung ausdrücklich den Nießbrauch an dieser Rückkaufsleistung vor. Das bedeutete: Sollte der Vertrag gekündigt werden, stünde das ausgezahlte Geld der Mutter zu; das Kind sollte den Nominalwert erst nach dem Tod der Mutter oder am Ende der regulären Laufzeit erhalten.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer auf Basis des vollen Rückkaufswerts fest, ohne den Nießbrauch steuermindernd abzuziehen. Die Klage des Sohnes vor dem Finanzgericht Münster hatte zunächst Erfolg, doch der BFH kippte die Entscheidung zugunsten des Fiskus.

Das Urteil: Zwei Kernaussagen des BFH zur Besteuerung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen und entwickelte seine Grundsätze zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Versicherungen weiter.

1. Schenkung erfolgt im Moment der Vertragsübernahme

Das Gericht stellte klar, dass der Schenkungsteuerbescheid zu Recht erging. Sobald der Beschenkte mit Zustimmung des Versicherers unentgeltlich in die Rechtsstellung des bisherigen Versicherungsnehmers einrückt, liegt eine steuerbare Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Das Kind erlangt damit nämlich ein umfassendes Dispositionsrecht über den Vertrag.

Für die Ermittlung der Steuerbasis gilt die strikte Bewertungsvorschrift des § 12 Abs. 4 BewG: Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind zum Stichtag der Übertragung zwingend mit ihrem aktuellen Rückkaufswert anzusetzen.

2. Der Nießbrauch ist eine „bedingte Last“ und mindert die Steuer vorerst nicht

Das Besondere an diesem Urteil ist die steuerliche Bewertung des Vorbehaltsnießbrauchs. Normalerweise mindert ein Nießbrauch (z. B. bei Immobilien) den steuerlichen Wert einer Schenkung sofort. Nicht so in diesem Fall:

  • Ein Nießbrauch an einem Recht kann juristisch erst entstehen, wenn das Recht selbst existiert.
  • Der Anspruch auf die Rückkaufsleistung entsteht aber erst in dem Moment, in dem der Vertrag tatsächlich gekündigt wird.
  • Da der Vertrag zum Zeitpunkt der Schenkung ungekündigt war, handelte es sich bei dem Nießbrauch um eine aufschiebend bedingte Last.

Nach den strengen Regeln des Bewertungsgesetzes (§ 6 Abs. 1 BewG) dürfen bedingte Lasten bei der Erstfestsetzung der Schenkungsteuer nicht steuermindernd abgezogen werden.

Kritik aus der Fachwelt: Widersprüche zur Zivilrechtslage?

Das Urteil sorgt in der steuerrechtlichen Literatur für Diskussionen. Experten weisen darauf hin, dass die Argumentation des BFH, wonach der Anspruch auf die Erlebensfallleistung „unbedingt und lediglich betagt“ sei, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht. Aus zivilrechtlicher Sicht entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung immer erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Versicherungsfalls (Erlebens- oder Todesfall) und ist somit stets aufschiebend bedingt.

Dennoch hält der BFH an seiner Linie fest: Für die Schenkungsteuer genügt die Übertragung des „umfassenden Dispositionsrechts“ über die Police, um den vollen Zugriff des Finanzamts zu rechtfertigen.

Fazit und Praxishinweis für die Vermögensnachfolge

Das BFH-Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der vorweggenommenen Erbfolge. Wer eine Kapitallebensversicherung verschenkt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt sofort Schenkungsteuer auf den vollen Rückkaufswert verlangt. Eine Steuerreduzierung durch einen Nießbrauchsvorbehalt verpufft im Moment der Übertragung.

Was bedeutet das für die Praxis?Erst wenn die Bedingung eintritt – also der Vertrag später tatsächlich durch die Mutter oder den Sohn gekündigt und der Rückkaufswert fällig wird –, entsteht der Nießbrauch rechtlich. Erst zu diesem zukünftigen Zeitpunkt kann der Beschenkte beim Finanzamt beantragen, dass die festgesetzte Schenkungsteuer nachträglich vermindert wird (§ 6 Abs. 2 BewG).

Gestaltungstipp: Um eine sofortige hohe Steuerlast bei einer Vertragsübernahme zu vermeiden, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob die Übertragung des Bezugsrechts unter eine aufschiebende Bedingung gestellt werden kann oder ob alternative Schenkungsmodelle steuerlich vorteilhafter sind.

Quellenangabe:

  • Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 28.01.2026, Az.: II R 27/22
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 7 Abs. 1 Nr. 1 (Schenkungen unter Lebenden) & § 9 Abs. 1 Nr. 2 (Entstehung der Steuer)
  • Bewertungsgesetz (BewG) § 6 Abs. 1 (Bedingte Lasten) & § 12 Abs. 4 (Bewertung von Lebensversicherungsansprüchen)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1068 & § 1069 (Nießbrauch an Rechten)