Schenkungsteuer bei Lebensversicherung: BFH-Urteil zur Vertragsübernahme und Nießbrauch

Lebensversicherung übertragen: Schenkungsteuer oft unterschätzt

Die Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation ist ein zentrales Thema der Nachfolgeplanung. Häufig stehen dabei Immobilien oder Depots im Fokus. Doch wie verhält es sich, wenn ein Kapitallebensversicherungsvertrag unentgeltlich auf ein Kind übertragen wird?

Viele Steuerzahler wiegen sich in der Sicherheit, dass Steuern erst anfallen, wenn die Versicherung im Erlebens- oder Todesfall tatsächlich ausgezahlt wird. Ein aktuelles, wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt jedoch klar: Bereits das unentgeltliche Einrücken in den Vertrag löst Schenkungsteuer aus – und ein vereinbarter Nießbrauch mindert die Steuerlast zunächst nicht.

Der Sachverhalt: Vertragsübernahme mit vorbehaltenem Nießbrauch

Im Streitfall erwarb der Kläger $K$ mit Zustimmung der Versicherung unentgeltlich die Rechtsstellung als Versicherungsnehmer von seiner Mutter $M$. Die Mutter hatte zuvor eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 49 Jahren über eine einmalige Beitragszahlung finanziert. $K$ war die versicherte Person für den Todesfall.

Der Clou: Der Vertrag konnte jederzeit gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt werden. Die Mutter $M$ behielt sich bei der Übertragung ausdrücklich den Nießbrauch an dieser Rückkaufsleistung vor.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer an, ohne den Nießbrauch steuermindernd zu berücksichtigen. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.

Das Urteil: Zwei Kernaussagen des BFH zur Besteuerung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen und entwickelte seine Grundsätze zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Versicherungen weiter.

1. Schenkung erfolgt im Moment der Vertragsübernahme

Das Gericht stellte klar, dass der Schenkungsteuerbescheid zu Recht erging. Sobald der Beschenkte mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens unentgeltlich in die Rechtsstellung des bisherigen Versicherungsnehmers einrückt, liegt eine steuerbare Zuwendung vor.

Für die Ermittlung der Steuerbasis gilt: Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind zum Stichtag der Übertragung mit ihrem aktuellen Rückkaufswert anzusetzen.

2. Der Nießbrauch ist eine „bedingte Last“ und mindert die Steuer vorerst nicht

Das Besondere an diesem Urteil ist die steuerliche Bewertung des Vorbehaltsnießbrauchs. Normalerweise mindert ein Nießbrauch (z. B. bei Immobilien) den steuerlichen Wert einer Schenkung sofort. Nicht so in diesem Fall:

  • Ein Nießbrauch an einem Recht kann erst entstehen, wenn das Recht selbst existiert.
  • Der Anspruch auf die Rückkaufsleistung entsteht aber erst in dem Moment, in dem der Vertrag tatsächlich gekündigt wird.
  • Da der Vertrag zum Zeitpunkt der Schenkung ungekündigt war, handelte es sich bei dem Nießbrauch um eine aufschiebend bedingte Last.

Nach den strengen Regeln des Bewertungsgesetzes dürfen bedingte Lasten bei der Erstfestsetzung der Schenkungsteuer nicht steuermindernd abgezogen werden.

Fazit und Praxishinweis für die Vermögensnachfolge

Das BFH-Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der vorweggenommenen Erbfolge. Wer eine Kapitallebensversicherung verschenkt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt sofort Schenkungsteuer auf den vollen Rückkaufswert verlangt. Eine Steuerreduzierung durch einen Nießbrauchsvorbehalt verpufft im Moment der Übertragung.

Was bedeutet das für die Praxis?

Erst wenn die Bedingung eintritt – also der Vertrag später tatsächlich durch die Mutter oder den Sohn gekündigt und der Rückkaufswert fällig wird –, entsteht der Nießbrauch rechtlich. Erst zu diesem zukünftigen Zeitpunkt kann der Beschenkte beim Finanzamt beantragen, dass die festgesetzte Schenkungsteuer nachträglich vermindert wird.

Bei der Übertragung von Versicherungspolicen ist daher künftig eine noch präzisere steuerliche Vorausplanung notwendig, um liquide Belastungen durch das Finanzamt zu vermeiden.

Quellenangabe:

  • Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 28.01.2026, Az.: II R 27/22
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) $\S 7$ Abs. 1 Nr. 1 (Schenkungen unter Lebenden)
  • Bewertungsgesetz (BewG) $\S 6$ (Bedingte Lasten und aufschiebende Bedingungen)
  • Bewertungsgesetz (BewG) $\S 12$ Abs. 4 (Bewertung von Lebensversicherungsansprüchen)