Schenkung von Erbteilen an Minderjährige: Rechtlicher Vorteil nach § 107 BGB einfach erklärt
Die Übertragung von Vermögen auf Minderjährige spielt in der Nachlassplanung eine wichtige Rolle. Dabei stellt sich häufig die Frage:
Ist die Schenkung eines Erbteils an einen Minderjährigen rechtlich unproblematisch?
Im Mittelpunkt steht hierbei S 107 BGB. Danach kann ein Minderjähriger ein Rechtsgeschäft nur dann selbst wirksam vornehmen, wenn es für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Ausgangspunkt: Was bedeutet „rechtlich vorteilhaft“?
Ein Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nur dann rechtlich vorteilhaft, wenn es ihn ausschließlich rechtlich begünstigt – also keine Verpflichtungen oder Haftungsrisiken mit sich bringt.
Wichtig:
Es kommt nicht auf wirtschaftliche Vorteile an, sondern allein auf die rechtlichen Folgen des Geschäfts.
Problem bei der Schenkung eines Erbteils
Die Besonderheit bei der Schenkung eines Erbteils liegt darin, dass der Erwerber nicht nur Vermögen erhält, sondern auch in eine rechtliche Stellung eintritt.
Nach S 2033 Abs. 1 BGB kann ein Erbteil übertragen werden. Der Erwerber übernimmt dabei jedoch auch Verpflichtungen:
- Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (S 2382 BGB)
- gesamtschuldnerische Haftung mit anderen Miterben (S 2058 BGB)
Damit stellt sich die zentrale Frage:
Ist eine solche Schenkung überhaupt noch rechtlich vorteilhaft?
Ansicht der Rechtsprechung: Kein rechtlicher Vorteil
Einige Gerichte, insbesondere das Kammergericht, vertreten die Auffassung:
Die Schenkung eines Erbteils ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da der Minderjährige mit Verpflichtungen belastet wird.
Begründung:
- Der Minderjährige haftet nicht nur mit dem Erbteil, sondern auch persönlich
- Die Haftung besteht unabhängig von der Kenntnis über Nachlassverbindlichkeiten
- Auch bei unentgeltlicher Übertragung bleibt die Haftung bestehen
Folge dieser Auffassung:
Der Minderjährige müsste durch seine gesetzlichen Vertreter handeln, und es können zusätzliche rechtliche Hürden entstehen (z. B. Vertretungsverbote).
Gegenauffassung: Schenkung kann rechtlich vorteilhaft sein
In der Literatur wird diese strenge Sichtweise kritisch beurteilt.
1. Vergleich mit Grundstücksübertragungen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rechtsgeschäft nur dann rechtlich nachteilig ist, wenn konkrete Verpflichtungen bestehen – nicht bloß theoretische Risiken.
Übertragen auf den Erbteil bedeutet das:
- Bestehen keine Nachlassverbindlichkeiten, fehlt es an einer tatsächlichen Belastung
- Die bloße Möglichkeit zukünftiger Verpflichtungen reicht nicht aus
2. Haftungsbeschränkung schützt den Minderjährigen
Ein entscheidender Punkt ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach $\S 1975$ BGB.
Danach kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
Das bedeutet:
Das sonstige Vermögen des Minderjährigen bleibt geschützt.
Diese Möglichkeit wird von Teilen der Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt.
3. Geringeres Risiko als bei anderen Vermögensübertragungen
Im Vergleich zu anderen Rechtsgeschäften – etwa der Übernahme eines vermieteten Grundstücks – kann das Risiko beim Erbteil sogar geringer sein.
Zudem gilt:
- Ist der Minderjährige bereits Miterbe, kennt er regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachlasses
- Bei Irrtum über Nachlassverbindlichkeiten besteht ein Anfechtungsrecht nach S 119 Abs. 2 BGB
Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich?
Früher wurde die Schenkung eines Erbteils häufig als genehmigungspflichtig angesehen.
Durch die Neuregelung des S 1854 Nr. 4 BGB hat sich dies jedoch geändert:
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da keine unmittelbare Übernahme einer Verbindlichkeit vorliegt.
Praktische Konsequenzen
Für die Praxis der Nachlassgestaltung ergeben sich folgende Punkte:
- Die Schenkung eines Erbteils an Minderjährige ist rechtlich möglich
- Entscheidend ist die Frage, ob tatsächlich Verpflichtungen bestehen
- Bestehen keine Nachlassverbindlichkeiten, spricht viel für einen rechtlichen Vorteil
- Die Haftungsbeschränkung nach S 1975 BGB bietet zusätzlichen Schutz
Dennoch ist Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung uneinheitlich ist.
Bedeutung für die Nachlassplanung
Die Übertragung von Erbteilen auf Minderjährige kann ein sinnvolles Instrument sein, etwa zur vorweggenommenen Erbfolge.
Allerdings sollte stets geprüft werden:
- Bestehen Nachlassverbindlichkeiten?
- Ist eine Haftungsbeschränkung sinnvoll?
- Wie ist die aktuelle Rechtsprechung im konkreten Fall?
Eine rechtliche Beratung ist hier regelmäßig empfehlenswert.
Fazit
Die Schenkung eines Erbteils an Minderjährige ist rechtlich komplex. Während Teile der Rechtsprechung einen rechtlichen Nachteil annehmen, sprechen gute Argumente dafür, dass ein solcher Erwerb insbesondere bei fehlenden Nachlassverbindlichkeiten rechtlich vorteilhaft sein kann.
Die Frage bleibt letztlich eine des Einzelfalls und sollte im Rahmen einer sorgfältigen Nachlassplanung geprüft werden.
Quellenangabe:
Tanck, Manuel, „Schenkung von Erbteilen an Minderjährige“, ZEV 2026, S. 216 ff.
Kammergericht, Beschluss vom 17.11.2022 – Az.: 1 W 345/22
BGH, Beschluss vom 28.04.2022 – Az.: V ZB 4/21
Gesetzliche Grundlagen: S 107, S 2033, S 2058, S 2382, S 1975, S 1854 BGB
