Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament: Wann reicht eine eidesstattliche Erklärung statt Erbschein?
Die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel ist ein häufiges Gestaltungsmittel im Berliner Testament. Sie soll verhindern, dass Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen und damit den überlebenden Ehepartner finanziell belasten.
Typischer Inhalt:
Macht ein Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend, wird es auch beim zweiten Erbfall enterbt oder zumindest benachteiligt.
Doch in der Praxis stellt sich häufig die Frage:
Wie kann nachgewiesen werden, dass kein Pflichtteil geltend gemacht wurde?
Der Fall: Grundbuchamt verlangt Erbschein
Nach dem Tod des zweiten Elternteils wollten die Erben Immobilien übertragen. Voraussetzung dafür ist die Berichtigung des Grundbuchs.
Die Beteiligten legten vor:
- Einen Erbauseinandersetzungsvertrag
- Eidesstattliche Versicherungen aller Kinder, dass sie keinen Pflichtteil nach dem ersten Erbfall geltend gemacht haben
Das Grundbuchamt verlangte dennoch einen Erbschein, da es die Erklärungen für nicht ausreichend hielt.
Entscheidung des Gerichts: Differenzierte Betrachtung
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellte klar:
- Das Grundbuchamt muss alle vorgelegten Beweismittel frei würdigen.
- Eine eidesstattliche Erklärung ist nicht automatisch ausreichend, aber auch nicht generell ungeeignet.
Maßgeblich ist § 29 Abs. 1 GBO, der die Form der Nachweise im Grundbuchverfahren regelt.
Nachweis einer „negativen Tatsache“
Besonders relevant ist hier der Nachweis einer sogenannten negativen Tatsache:
Nichtgeltendmachung des Pflichtteils
Solche Tatsachen sind naturgemäß schwer zu beweisen. Deshalb lässt das Gericht eine Erleichterung beim Nachweis zu.
Wann genügt eine eidesstattliche Erklärung?
Nach Auffassung des Gerichts kann eine eidesstattliche Versicherung ausreichen, wenn:
- alle potenziellen Erben übereinstimmende Erklärungen abgeben,
- und ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür spricht, dass keine Pflichtteilsforderung gestellt wurde.
Gerade bei Pflichtteilsstrafklauseln gilt:
Wenn alle Beteiligten erklären, keinen Pflichtteil verlangt zu haben, spricht vieles für die Richtigkeit dieser Angaben.
Kein Automatismus für den Erbschein
Das Gericht betont ausdrücklich:
- Das Grundbuchamt darf nicht vorschnell einen Erbschein verlangen.
- Es muss zunächst prüfen, ob die vorgelegten Erklärungen ausreichen.
- Ein Erbschein ist nur erforderlich, wenn:
- konkrete Zweifel bestehen oder
- Anhaltspunkte für eine Pflichtteilsgeltendmachung vorliegen.
Praxishinweis für Erben
Für die Praxis bedeutet das:
- Eine notariell beglaubigte oder eidesstattliche Erklärung aller Erben kann ausreichend sein.
- Alternativ können alle Beteiligten gemeinsam beim Notar erscheinen und entsprechende Erklärungen abgeben.
- Dies kann helfen, Kosten und Zeit für einen Erbschein zu sparen.
Dennoch gilt:
Die Entscheidung liegt im Einzelfall beim Grundbuchamt, das die Beweise frei würdigt.
Fazit
Die Entscheidung stärkt die Flexibilität im Grundbuchverfahren:
Ein Erbschein ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils anderweitig überzeugend geführt werden kann.
Gerade bei Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament eröffnet dies praxisnahe Lösungen für Erben.
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zum Thema Pflichtteil und Berliner Testament.
Quellenangabe:
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.03.2026 – 2 W 65/25
GBO § 29 Abs. 1
