Notarhaftung beim Nachlassverzeichnis: OLG Celle schärft Pflichten bei Fristüberschreitung

Wenn das notarielle Nachlassverzeichnis zur Kostenfalle wird

Der Pflichtteilsanspruch stellt Erben regelmäßig vor enorme bürokratische Herausforderungen. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ein notarielles Nachlassverzeichnis, ist der Erbe gezwungen, einen Notar mit der Ermittlung des Nachlassbestands zu beauftragen. Der Notar darf sich dabei nicht auf die Angaben des Erben verlassen, sondern muss den Nachlass eigenständig und intensiv erforschen.

In der Praxis führt dies oft zu monatelangen Verzögerungen. Gerät der Erbe dadurch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten in Verzug, droht eine teure Stufenklage. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einer sensationellen Entscheidung (Urteil vom 30.12.2025, Az.: 3 U 72/25) entschieden, dass der Notar für die dadurch entstehenden Prozess- und Anwaltskosten des Erben persönlich haftet, wenn er gesetzte Fristen schuldhaft verstreichen lässt.

Der Sachverhalt: Drei Fristverlängerungen und eine teure Stufenklage

Der Kläger war nach dem Tod seines Vaters von seinem pflichtteilsberechtigten Bruder zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aufgefordert worden. Er beauftragte daraufhin im September 2021 den beklagten Notar mit der Erstellung. Da der Notar Zeit benötigte, setzte sich dieser direkt mit der gegnerischen Anwaltskanzlei in Verbindung und erwirkte nacheinander insgesamt drei Fristverlängerungen – zuletzt bis zum 01.03.2022.

Trotz der großzügigen Fristverlängerungen legte der Notar kein Verzeichnis vor. Er informierte den Erben auch nicht über etwaige Probleme bei den Ermittlungen. Mitte März 2022 reichte der ungeduldige Bruder daraufhin die angekündigte Stufenklage ein. Erst Ende Mai – über zwei Monate nach dem Verzugstermin – stellte der Notar das Verzeichnis fertig. Das anschließende Gerichtsverfahren wurde zwar erledigt, das Landgericht erlegte die Prozesskosten von insgesamt knapp 11.700 € jedoch dem Erben auf. Dieser forderte das Geld nun im Wege des Schadensersatzes vom Notar zurück.

Die Entscheidung: Amtspflichtverletzung durch Verzug

Das OLG Celle gab dem Erben vollumfänglich recht und verurteilte den Notar zur Zahlung des gesamten Kostenschadens gemäß § 19 Abs. 1 BNotO (Notarhaftung).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit folgenden zentralen Argumenten:

1. Fälligkeit durch konkludente Parteivereinbarung

Zwar ist ein Notar bei der Ausgestaltung des Verfahrens und seinen Nachforschungen grundsätzlich frei. Das OLG Celle entschied jedoch, dass sich die Fälligkeit der Notarleistung im Verhältnis zum Auftraggeber vorrangig nach § 271 Abs. 1 BGB richtet. Indem der Notar die Fristverlängerungen eigenständig mit der Gegenseite verhandelte, wurde diese Frist (der 01.03.2022) im Verhältnis zu seinem Mandanten konkludent als verbindlicher Fälligkeitstermin vereinbart.

2. Entbehrlichkeit der Mahnung wegen Kalenderbestimmung

Eine explizite Mahnung des Erben gegenüber dem Notar war nach Ansicht des Senats gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da die Frist kalendermäßig bestimmt war. Zudem griff auch die Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB: Da der Notar die Kommunikation mit dem Gegner allein führte, durfte der Erbe darauf vertrauen, dass der Notar entweder pünktlich liefert oder rechtzeitig eine neue Verlängerung organisiert.

3. Keine Entlastung durch langsame Banken

Der Notar versuchte sich damit zu entlasten, dass die Sparkasse für die Erstellung der notwendigen 10-Jahres-Kontoauszüge Monate gebraucht habe. Das Gericht ließ diesen Einwand wegen mangelnder Substanz nicht gelten. Der Notar hatte nicht lückenlos dokumentiert, wann er welche Ermittlungen mit welchem Nachdruck angestellt hatte.

Verstoß gegen die notarielle Schutzpflicht:Selbst wenn kein konkreter Verzug vorgelegen hätte, verletzte der Notar seine Amtspflichten massiv: Er hätte seinen Mandanten zwingend darüber informieren müssen, dass die Frist abläuft und das Risiko einer Stufenklage droht, damit dieser selbst rechtzeitig reagieren kann.

Kritik aus der Wissenschaft: Betritt das OLG Celle unzulässiges Neuland?

Das Urteil schlägt in der juristischen Fachliteratur hohe Wellen und erntet scharfe Kritik von Experten wie Prof. Dr. Maximilian Zimmer. Die Kernkritikpunkte lauten:

  • Fehlendes zivilrechtliches Schuldverhältnis: Ein Notar übt ein öffentliches Amt aus und steht in keinem privaten Vertragsverhältnis zum Bürger. Die Verzugsregeln des BGB (§ 286 BGB) auf ein öffentlich-rechtliches Mandat anzuwenden und dem Notar von Beteiligten erfundene Fristen (wie die oft zitierten 3–4 Monate) aufzuzwingen, sei dogmatisch verfehlt.
  • Ignorieren der Schadensabwendungspflicht: Nach § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB haftet ein Notar nicht, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch ein Rechtsmittel (z. B. eine offizielle Gegenvorstellung oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 15 BNotO) abzuwenden. Dass der Erbe sich monatelang überhaupt nicht beim Notar nach dem Sachstand erkundigt hat, hätte nach dieser Auffassung als Mitverschulden gewertet werden müssen.

Fazit und Praxishinweis für Notare und Erben

Auch wenn das Urteil des OLG Celle dogmatisch umstritten ist, setzt es ein unmissverständliches Signal für die Praxis.

Für Erben gilt: Verlassen Sie sich nicht blind auf die Zusage eines Notars. Droht Fristablauf durch den Pflichtteilsberechtigten, fordern Sie den Notar nachweislich und intensiv zur Fertigstellung auf, um sich für einen eventuellen Schadensersatzprozess abzusichern.

Für Notare gilt: Das Haftungsrisiko bei der Nachlassermittlung ist drastisch gestiegen. Um eine Haftungsfalle zu vermeiden, sollten Notare von Beginn an unrealistische Fristvorgaben der Beteiligten schriftlich zurückweisen und den Erben laufend über den zähen Ermittlungsfortschritt (z. B. bei Bankanfragen) informieren.

Quellenangabe:

  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.12.2025, Az.: 3 U 72/25
  • Bundesnotarordnung (BNotO) § 15 (Amtspflichten) & § 19 Abs. 1 (Notarhaftung)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2314 Abs. 1 (Auskunftspflicht des Erben)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 271 & § 286 (Fälligkeit und Verzug)
  • Parallelfundstelle: ErbR 2026, 329 (mit Anmerkung von Tobias Goldkamp)