Internationales Erbrecht: Wann sind deutsche Gerichte für das ENZ zuständig?
Wer bei einem Erbfall mit Auslandsbezug ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) beantragen möchte, muss sich an das international zuständige Gericht wenden. Die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) regelt diese Zuständigkeit nach einem klaren, aber in der Praxis oft umstrittenen Kriterium: dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einer aktuellen Entscheidung verdeutlicht, dass eine rein formale polizeiliche Anmeldung in Deutschland nicht ausreicht, um die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte zu begründen, wenn der tatsächliche Lebensmittelpunkt im Ausland lag.
Der Sachverhalt: Der Kampf ums Erbe einer dänischen Staatsbürgerin
Der Entscheidung lag ein international geprägter Fall zugrunde: Die an Demenz erkrankte Erblasserin (E) war dänische Staatsbürgerin, besaß eine Immobilie sowie Bankkonten in Griechenland und verstarb dort auch im Jahr 2023. Der Antragsteller (Ast.), ihr langjähriger Lebensgefährte, war in einem eigenhändigen Testament als Alleinerbe eingesetzt worden. Die Söhne der Erblasserin beanspruchten jedoch die gesetzliche Erbfolge für sich.
Der Streit entbrannte um die Frage, welches Land international für die Nachlassabwicklung zuständig ist. Der Lebensgefährte pochte auf eine deutsche Zuständigkeit. Sein Argument: Die Erblasserin war seit 2019 an einer Adresse im saarländischen Ottweiler polizeilich gemeldet. Die Wohnung gehörte der Schwester des Lebensgefährten, und er hatte E dort in den Wintermonaten intensiv gepflegt. Das Amtsgericht Ottweiler verworfen den Antrag des Lebensgefährten auf Ausstellung eines ENZ jedoch als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG Saarbrücken blieb erfolglos.
Die rechtlichen Maßstäbe: Wie wird der „gewöhnliche Aufenthalt“ bestimmt?
Nach Art. 4 EuErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Um diesen Begriff rechtssicher mit Leben zu füllen, verlangen die europäischen Vorgaben eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod. Relevante Kriterien sind:
- Die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts
- Die familiären, sozialen und sprachlichen Bindungen
- Der Ort, an dem sich das wesentliche Vermögen (insb. Immobilien) befindet
- Das Vorhandensein eines subjektiven Bleibewillens
Pragmatische Gründe schlagen Scheinanmeldung: Griechenland war das „Zuhause“
Das OLG Saarbrücken filterte aus den Flugdaten und Zeugenaussagen heraus, dass die Erblasserin sich keineswegs nur im Sommer in Griechenland aufgehalten hatte. Vielmehr verbrachte sie dort auch erhebliche Teile der Wintermonate. Die Immobilie in Griechenland enthielt all ihre persönlichen Erinnerungsstücke und wurde von ihr selbst im Testament als ihr „Zuhause“ bezeichnet.
Demgegenüber wog die Meldeanschrift im Saarland rechtlich unbedeutend. Der Lebensgefährte hatte selbst eingeräumt, dass die Anmeldung in Deutschland primär aus pragmatischen Gründen erfolgt war: Nach dem Verlust ihres Wohnsitzes in Luxemburg benötigte die demente Erblasserin dringend eine Adresse, um ihren luxemburgischen Krankenversicherungsschutz sowie Rentenzahlungen aufrechterhalten zu können.
Das OLG stellte klar: Eine rein formale Wohnsitznahme, die aus administrativen oder finanziellen Motiven zur Erlangung von Sozial- und Versicherungsleistungen erfolgt, begründet keinen echten Lebensmittelpunkt im Sinne des europäischen Erbrechts. Es fehlte an der erforderlichen engen und festen Bindung zum deutschen Staat.
Fazit für die Praxis: Keine Notzuständigkeit bei Auslandsnachlass
Da der gewöhnliche Aufenthalt in Griechenland lag, fehlte den deutschen Gerichten jegliche internationale Zuständigkeit. Auch eine subsidiäre Zuständigkeit (Art. 10 EuErbVO) oder eine Notzuständigkeit (Art. 11 EuErbVO) schieden evident aus. Der Lebensgefährte muss sein Recht nun vor den griechischen Behörden geltend machen.
Für die Erbrechtspraxis bedeutet das Urteil eine klare Warnung: Scheinanmeldungen oder rein bürokratische Wohnsitze im Inland sind ungeeignet, um ein deutsches Nachlassverfahren zu erzwingen. Maßgeblich bleibt die tatsächliche, gelebte Realität des Erblassers.
Quellenangabe:
- Gerichtsurteil: Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2026 – Az. 5 W 52/24 (veröffentlicht u. a. in ZEV 2026, 300).
- Bezugnehmende Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 16.07.2020 – C-80/19 (zur autonomen Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts).
- Gesetzes- und Verordnungsnormen: Art. 4, 10, 11, 62 ff. EuErbVO (Europäische Erbrechtsverordnung); $\S\text{ 84 FamFG}$.
