Gleichzeitiges Versterben im Testament: Zählt ein Abstand von 10 Tagen dazu?

Die Katastrophenklausel im Berliner Testament: Gut gemeint, oft unklar

Viele Ehepartner setzen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments auf die sogenannte Katastrophenklausel. Mit Formulierungen wie „Sollten wir beide gleichzeitig versterben...“ soll verhindert werden, dass das Vermögen bei einem gemeinsamen Unfall ungesteuert an die gesetzlichen Erben fällt.

In der juristischen Praxis sorgt der Begriff des „gleichzeitigen Versterbens“ jedoch regelmäßig für erbitterten Streit. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig musste in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 26.03.2026, Az.: 10 W 11/26) darüber urteilen, ob ein zeitlicher Abstand von zehn Tagen noch als gleichzeitig bewertet werden kann und welche Rolle ein heimlich errichtetes Einzeltestament dabei spielt.

Der Sachverhalt: Zehn Tage Abstand und ein geheimes Zweittestament

Ein kinderloses Ehepaar errichtete im Jahr 2002 ein notarielles Testament. Sie setzten sich gegenseitig als befreite Vorerben ein und betonten ausdrücklich die völlige Freiheit des Überlebenden, zu Lebzeiten und von Todes wegen frei über das Vermögen zu verfügen. Für den Fall des „gleichzeitigen Sterbens“ ordneten sie an, dass der Nachlass zur Hälfte an wohltätige Organisationen und zur Hälfte an Nichten und Neffen fallen sollte. Sie fügten hinzu:

„Wir betonen ausdrücklich, dass diese Regelung nur für den Fall gelten soll, dass wir beide gleichzeitig versterben oder so kurz nacheinander, dass der überlebende Ehegatte keine Möglichkeit mehr hat, anderweitig zu verfügen.“

Im Jahr 2018 änderte die Ehefrau jedoch heimlich ihre Pläne und verfasste ein handschriftliches Einzeltestament. Darin setzte sie zwar erneut ihren Mann ein, bestimmte für den Fall seines Vorversterbens jedoch ein Hospiz und ein Tierhilfswerk als Erben. Zudem vermerkte sie: „Die Verwandten meines Mannes bekommen nichts!“

Im Jahr 2024 verstarb der Ehemann. Nur zehn Tage später verstarb auch die Ehefrau. Nun stritten die Verwandten und die Organisationen: Galt das gemeinschaftliche Testament von 2002 (wegen gleichzeitigen Versterbens) oder das Einzeltestament der Frau von 2018?

Die Entscheidung: Zehn Tage sind ein „erheblicher Abstand“

Das OLG Braunschweig entschied, dass sich die Erbfolge nach dem Einzeltestament der Ehefrau aus dem Jahr 2018 richtet. Ein gleichzeitiges Versterben im Sinne des gemeinschaftlichen Testaments lag nach Ansicht der Richter nicht vor.

1. Strenger Wortsinn vs. erweiterte Auslegung

Rein biologisch und rechtlich liegt ein gleichzeitiger Tod nur dann vor, wenn Menschen im exakt selben Bruchteil einer Sekunde versterben. Da dies fast nur bei Flugzeugabstürzen oder schweren Autounfällen passiert, legt die Rechtsprechung den Begriff weiter aus: Er umfasst auch Fälle, in denen Ehegatten kurz nacheinander sterben (sei es durch dieselbe Ursache oder verschiedene), sodass der Überlebende faktisch keine Zeit mehr hat, ein neues Testament zu verfassen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Nachlass durch den reinen Zufall, wer wen um Minuten überlebt, an die falsche Verwandtschaftslinie fällt.

2. Keine Bindungswirkung für den Schlusserbfall

Das OLG stellte klar, dass die Eheleute im Jahr 2002 bewusst keine allgemeine Schlusserbenfolge für den Tod des Letztversterbenden vereinbart hatten. Sie wollten sich explizit nicht binden. Die Erbeinsetzung der Nichten und Neffen war streng an den Sonderfall des synchronen Ablebens gekoppelt.

3. Zehn Tage reichen für eine Neugestaltung

Zehn Tage Abstand sind laut Gericht ein erheblicher zeitlicher Abstand. Die Ehefrau war nach dem Tod ihres Mannes theoretisch und praktisch durchaus in der Lage, testatorisch zu handeln. Dass sie bereits im Jahr 2018 vorab ein Testament für diesen Fall verfasst hatte, ändert daran nichts. Da das gemeinschaftliche Testament mangels Gleichzeitigkeit für diesen Fall keine Regelung enthielt, war die Ehefrau in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt. Ihr Einzeltestament aus 2018 war somit voll wirksam.

Fazit und Praxishinweis zur Testamentsgestaltung

Das Urteil unterstreicht die enorme Wichtigkeit einer präzisen Formulierung bei Ehegattentestamenten. Wer unklare Begriffe wie „gleichzeitig“ nutzt, überlässt die Auslegung des Testaments dem Gericht.

Tipp für die Praxis:

Um solche Unklarheiten im Erbrecht von vornherein auszuschließen, sollten Erblasser auf den Begriff „gleichzeitiges Versterben“ verzichten oder ihn durch eine konkrete Zeitspanne definieren.

Musterformulierung: „Diese Regelung gilt für den Fall, dass wir innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen versterben, ohne dass der Überlebende von uns ein neues Testament nach dem Tod des Erstversterbenden errichtet hat.“

Quellenangabe:

  • Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, Beschluss vom 26.03.2026, Az.: 10 W 11/26
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) $\S 157$ (Auslegung von Verträgen/Willenserklärungen)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) $\S 2270$ (Wechselbezügliche Verfügungen beim gemeinschaftlichen Testament)
  • Vorinstanzlich: OLG München, Beschluss vom 14.10.2010, Az.: 31 Wx 84/10 (zur Definition des Versterbens kurz nacheinander)