Erbschaftsteuer-Reform 2026: Lebensfreibetrag statt 10-Jahres-Freibetrag – Chancen, Risiken und Kritik

Mit dem Impulspapier „FairErben“ vom 12.01.2026 haben Bundestagsabgeordnete der SPD eine grundlegende Reform der Erbschaftsteuer vorgeschlagen. Kernpunkt ist die Einführung eines sogenannten Lebensfreibetrags, der die bisherige Systematik ersetzen soll.

Der Vorschlag sorgt in Fachkreisen für erhebliche Diskussionen – insbesondere hinsichtlich seiner praktischen Umsetzung und verfassungsrechtlichen Bewertung.

Bisherige Rechtslage: Freibeträge alle 10 Jahre

Nach geltendem Recht werden Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Maßgeblich ist dabei $\S 14$ ErbStG.

Das bedeutet im Ergebnis:
Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Beispiel:
Ein Kind kann von jedem Elternteil alle zehn Jahre bis zu 400.000 EUR steuerfrei erhalten. Über mehrere Jahrzehnte hinweg lassen sich so erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.

Diese Regelung dient zugleich dazu, Missbrauch durch kurzfristige Aufspaltung von Schenkungen zu verhindern.

Der Reformvorschlag: Ein einmaliger Lebensfreibetrag

Der SPD-Vorschlag sieht vor, dieses System durch einen einmaligen Freibetrag über das gesamte Leben zu ersetzen.

Kernpunkte des Modells:

  • 1 Mio. EUR steuerfreier Erwerb pro Person im gesamten Leben
  • Differenzierung:
    • 900.000 EUR für Erwerbe innerhalb der Familie
    • 100.000 EUR für Erwerbe von Dritten
  • Abschaffung der bisherigen Steuerklassen
  • Einführung eines einheitlichen, progressiven Steuersatzes

Beispiel:
Erhält eine Person insgesamt 1,1 Mio. EUR von ihren Eltern, wären 100.000 EUR steuerpflichtig.

Ziel der Reform: Gleichbehandlung und Vereinfachung

Der Vorschlag verfolgt insbesondere zwei Ziele:

  • Mehr Gleichbehandlung unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis
  • Eindämmung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Insbesondere soll verhindert werden, dass durch wiederholte Schenkungen im Abstand von zehn Jahren steuerfreie Vermögensübertragungen in großem Umfang möglich sind.

Kritik am Lebensfreibetrag

Trotz nachvollziehbarer Zielsetzungen stößt das Modell auf erhebliche Kritik.

1. Abkehr vom Familienprinzip

Das geltende Erbschaftsteuerrecht berücksichtigt familiäre Beziehungen. Dies steht auch im Zusammenhang mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG.

Der Reformvorschlag stellt diese Differenzierung weitgehend in Frage. Kritiker sehen darin eine problematische Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte.

2. Höhe des Freibetrags fraglich

Ein Lebensfreibetrag von 1 Mio. EUR erscheint auf den ersten Blick großzügig. Bei lebenslanger Betrachtung relativiert sich dies jedoch:

  • Inflation über mehrere Jahrzehnte
  • steigende Vermögenswerte, insbesondere Immobilien

Es stellt sich die Frage, ob der Freibetrag langfristig ausreichend bemessen ist.

3. Praktische Umsetzbarkeit

Besonders kritisch wird die praktische Umsetzung gesehen.

Künftig müsste für jede steuerpflichtige Person ermittelt werden:

  • sämtliche unentgeltlichen Erwerbe im gesamten Leben
  • unabhängig von:
    • Zeitpunkt
    • Herkunft
    • Art der Zuwendung

Dies wirft erhebliche Probleme auf:

  • Nachweisbarkeit über Jahrzehnte hinweg
  • Bewertung früherer Zuwendungen
  • Abgrenzung zwischen Schenkung und anderen Vorteilen

Beispiele für Zweifelsfragen:

  • Zählt ein Geschenk im Studium als relevanter Erwerb?
  • Wie werden frühere Zuwendungen bewertet?
  • Welche Rolle spielen gesetzliche Änderungen im Zeitverlauf?

4. Neue Bedeutung der Anzeigepflichten

Nach S 30 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht für steuerpflichtige Erwerbe.

Der Lebensfreibetrag würde diese Vorschrift erheblich aufwerten:

Künftig müsste praktisch jede unentgeltliche Zuwendung dokumentiert werden.

Dies könnte zu einer umfassenden Dokumentationspflicht führen:

  • langfristige Aufbewahrungspflichten
  • erhöhte Bürokratie
  • Unsicherheiten in der Abgrenzung steuerpflichtiger Vorgänge

Mögliche verfassungsrechtliche Fragen

Die vorgeschlagene Reform wirft auch verfassungsrechtliche Fragen auf:

  • Vereinbarkeit mit Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie)
  • Verhältnismäßigkeit der Dokumentationspflichten
  • Praktische Durchführbarkeit staatlicher Anforderungen

Insbesondere die umfassende Erfassung sämtlicher Zuwendungen über ein ganzes Leben hinweg könnte als problematisch angesehen werden.

Bedeutung für die Nachlassplanung

Für die Praxis der Nachlassgestaltung hätte der Lebensfreibetrag weitreichende Konsequenzen:

  • Langfristige Planung wird erschwert
  • Frühzeitige Vermögensübertragungen verlieren an steuerlicher Attraktivität
  • Dokumentation sämtlicher Zuwendungen gewinnt an Bedeutung

Für Mandanten bedeutet dies:
Eine vorausschauende und rechtssichere Gestaltung wird noch wichtiger.

Fazit

Der Vorschlag eines Lebensfreibetrags stellt einen grundlegenden Systemwechsel im Erbschaftsteuerrecht dar. Während Ziele wie Vereinfachung und Gleichbehandlung nachvollziehbar sind, bestehen erhebliche Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit und rechtlichen Ausgestaltung.

Für Betroffene und Berater bleibt die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

Quellenangabe:
Piltz, Detlev J., „Die totale Erbschaftsteuer? – Ein Zwischenruf zum Vorschlag für einen Lebensfreibetrag“, ZEV 2026, S. 205 ff.
Gesetzliche Grundlagen: S 14, S 30 ErbStG; Art. 6 GG