Erbrecht bei US-Bezug: Wann gilt deutsches Recht für den Anteil an einer Erbengemeinschaft?

Das Zusammenspiel zwischen dem deutschen Erbrecht und ausländischen Rechtsordnungen führt in der Praxis regelmäßig zu hochkomplexen Fragestellungen. Obwohl die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) bereits seit über einem Jahrzehnt das internationale Erbrecht in Europa regelt, sind viele kollisionsrechtliche Details weiterhin umstritten.

In einer aktuellen Entscheidung musste sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit einem Erbfall befassen, der einen engen Bezug zum Recht des US-Bundesstaates New York aufwies. Das Urteil setzt wichtige Leitplanken für die konkludente Rechtswahl, die Rechtswahlfiktion bei Alttestamenten sowie die Qualifikation von Anteilen an einer Erbengemeinschaft.

Der Fall: Streit um die Wirksamkeit einer Erbausschlagung

Dem Beschluss lag der Fall eines 2017 verstorbenen US-Staatsbürgers zugrunde, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in New York hatte. Er war gemeinsam mit seinen Geschwistern Mitglied einer Erbengemeinschaft, deren einziger Vermögenswert ein in Deutschland belegenes Grundstück war. In seinem US-amerikanischen Testament hatte er typische Institute des Common Law genutzt und einen Bruder als „primary remainder beneficiary“ (Hauptbegünstigten) sowie als „executor“ (Nachlassverwalter) eingesetzt.

Dieser Bruder schlug das Erbe später in Deutschland aus, focht diese Ausschlagung jedoch nachträglich mit der Begründung an, sie sei nach dem Recht von New York unwirksam. Es stellte sich die fundamentale Frage: Welches Erbrecht ist auf den Anteil an der Erbengemeinschaft anwendbar?

1. Keine konkludente Rechtswahl durch bloße Nutzung von US-Rechtsbegriffen

Nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO kann ein Erblasser das Recht seiner Staatsangehörigkeit als anwendbares Erbstatut wählen. Dies muss nicht zwingend ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch konkludent (schlüssig) aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen ergeben.

Das OLG München stellte jedoch klar, dass die bloße Verwendung von typischen Begriffen oder Instituten einer Rechtsordnung – wie hier „executor“ oder „primary remainder beneficiary“ – nicht für eine konkludente Rechtswahl ausreicht. Ein solcher Wille liegt nur dann vor, wenn der Erblasser Regelungen trifft, deren besondere rechtliche Wirkung zwingend die Anwendung seines Heimatrechts voraussetzt. Passt sich der Erblasser lediglich der Rechtsordnung an, von deren Geltung er ohnehin ausgeht, fehlt es an einem bewussten Rechtswahlwillen. Zudem kennt das US-Recht derartige Rechtswahlen im materiellen Erbrecht im Prinzip gar nicht.

2. Grenzen der Rechtswahlfiktion bei älteren Testamenten

Für Testamente, die vor dem Stichtag der EuErbVO (17.08.2015) errichtet wurden, sieht Art. 83 Abs. 4 EuErbVO unter bestimmten Bedingungen eine fiktive Rechtswahl vor, um das Vertrauen des Erblassers in sein Heimatrecht zu schützen.

Das OLG München lehnte eine solche Fiktion im konkreten Fall ebenfalls ab. Der Grund liegt in der Natur des US-amerikanischen Kollisionsrechts: Das Recht von New York spaltet Nachlässe standardmäßig auf. Es unterscheidet strikt zwischen beweglichem Vermögen (gilt am letzten Wohnsitz, dem domicile) und unbeweglichem Vermögen (gilt am Lageort, der lex rei sitae). Da das Heimatrecht des Erblassers somit selbst nie einen allumfassenden Anwendungsbefehl für den gesamten Nachlass beanspruchte, kann über die gesetzliche Fiktion kein weitergehendes Vertrauen geschützt werden, als es ohnehin existierte.

3. Der Erbteil als „unbewegliches Vermögen“ über die Qualifikationsrückverweisung

Da eine Rechtswahl ausschied, richtet sich das anwendbare Recht eigentlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers – hier New York (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Allerdings schreibt die EuErbVO in Art. 34 Abs. 1 vor, dass bei Verweisungen auf Drittstaaten deren Kollisionsrecht zu beachten ist.

Da das Recht von New York für Immobilien auf das Recht des Lageorts verweist, kommt es zu einer sogenannten Qualifikationsrückverweisung (Renvoi) auf deutsches Recht, sofern es sich um „unbewegliches Vermögen“ (real property) handelt. Das OLG München musste somit klären, wie der Anteil an einer Erbengemeinschaft einzuordnen ist.

  • Die herrschende Meinung (h.M.) in Deutschland besagt traditionell, dass ein Erbteil immer als bewegliches Vermögen zu qualifizieren ist, da er nur ein mittelbares Recht am Nachlass und kein direktes dingliches Recht an der Immobilie begründet.
  • Das OLG München und die moderne Fachliteratur widersprechen dem für Sonderfälle: Besteht die Erbengemeinschaft – wie hier – ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus unbeweglichem Vermögen (Grundstücken), so besitzt der Erbteil einen so starken Ortsbezug, dass er kollisionsrechtlich als unbewegliches Vermögen qualifiziert werden muss.

Fazit und Auswirkungen für die Praxis

Im Ergebnis war auf den Anteil an der Erbengemeinschaft deutsches Erbrecht anzuwenden. Die Erbausschlagung des Bruders war somit nach deutschem Recht zu beurteilen und wirksam.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung: Erbfälle mit Beteiligung von Vermögen oder Staatsangehörigen aus dem Common-Law-Raum (USA, Großbritannien etc.) bergen enorme Fallstricke. Wer darauf vertraut, dass US-amerikanische Testamente automatisch nach US-Recht abgewickelt werden, riskiert langwierige Streitigkeiten. Insbesondere bei Immobilienvermögen in Deutschland setzt sich über die Rückverweisung oft das deutsche Sachrecht durch. Eine präzise, ausdrückliche Rechtswahlformulierung im Testament ist daher bei internationalen Konstellationen unerlässlich.

Quellenangabe:

  • Gerichtsurteil: Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 25.08.2025 – Az. 33 Wx 246/24 e (veröffentlicht u.a. in ZEV 2025, 723; besprochen von L. Weichert in ZEV 2026, 269).
  • Gesetzes- und Verordnungsnormen:
    • Art. 21, 22, 34 Abs. 1 sowie Art. 83 Abs. 4 EuErbVO (Europäische Erbrechtsverordnung)
    • $\S\S$ 2032 ff. BGB (Rechtliche Natur der Erbengemeinschaft)