Ehegattentestament unwirksam ohne Lesen? OLG Brandenburg zur Mitunterzeichnung nach § 2267 BGB
Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten – oft als „Berliner Testament“ bekannt – ist eine beliebte Form der Nachlassregelung. Doch wie weit reicht die gesetzliche Formerleichterung?
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat hierzu eine klare Grenze gezogen:
Eine bloße Unterschrift ohne vorheriges Lesen genügt nicht für die Wirksamkeit eines Ehegattentestaments.
Gesetzliche Ausgangslage: Formerleichterung nach § 2267 BGB
Grundsätzlich gilt für eigenhändige Testamente:
Nach S 2247 , BGB muss der Erblasser das Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben.
Für Ehegatten enthält S 2267 , BGB jedoch eine Erleichterung:
- Es genügt, wenn ein Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst,
- und der andere Ehepartner die Erklärung lediglich mitunterzeichnet.
Diese Regelung erleichtert die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments erheblich.
Der entscheidende Punkt: Lesen können und wollen
Das Gericht stellt klar:
Die Formerleichterung entbindet nicht von der Pflicht, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Nach S 2247 , Abs. 4 BGB gilt:
Ein Testament ist unwirksam, wenn der Erblasser das Geschriebene nicht lesen kann.
Diese Vorschrift dient dem Schutz des Testierenden. Sie soll sicherstellen, dass er:
- den Inhalt versteht und
- sich die Erklärung bewusst zu eigen macht.
Der Fall: Unterschrift ohne Lesemöglichkeit
Im entschiedenen Fall war die Ehefrau schwer krank und körperlich stark eingeschränkt.
- Sie konnte sich kaum bewegen
- und hatte keine Brille zur Verfügung, obwohl ihre Sehfähigkeit eingeschränkt war
- Die Unterschrift erfolgte unter erheblicher Anstrengung
Nach den Feststellungen des Gerichts stand fest:
👉 Die Ehefrau hat das Testament vor der Unterschrift nicht gelesen.
Folge: Unwirksamkeit des gesamten Testaments
Das Gericht entschied:
Das gemeinschaftliche Testament ist insgesamt unwirksam.
Denn:
Die Mitunterzeichnung nach S 2267 , BGB setzt voraus, dass der unterzeichnende Ehegatte:
- den Text tatsächlich liest oder lesen kann und
- ihn als eigene Erklärung akzeptiert.
Fehlt es daran, liegt keine wirksame letztwillige Verfügung vor.
Beweislast liegt beim Erben
Wichtig für die Praxis:
Die Beweislast für die Wirksamkeit des Testaments trägt derjenige, der sich darauf beruft.
Das bedeutet:
Kann nicht nachgewiesen werden, dass der Ehepartner den Inhalt gelesen hat, scheitert die Wirksamkeit.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt deutlich:
- Die Formerleichterung des S 2267 , BGB hat klare Grenzen
- Das Lesen (oder zumindest Lesen-Können) ist zwingend erforderlich
- Gerade bei Krankheit oder körperlichen Einschränkungen ist besondere Vorsicht geboten
Praxistipp:
In Zweifelsfällen sollte ein notarielles Testament errichtet werden. So lassen sich spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit vermeiden.
Weitere Informationen zur sicheren Gestaltung von Testamenten finden Sie auf unserer Seite zum gemeinschaftlichen Testament und zur Nachlassplanung.
Fazit
Eine Unterschrift allein reicht nicht aus.
Ein Ehegattentestament ist nur wirksam, wenn beide Ehepartner den Inhalt kennen und sich bewusst zu eigen machen.
Wer nicht lesen kann – oder das Testament nicht liest – kann keine wirksame letztwillige Verfügung treffen.
Quellenangabe:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2026 – 3 W 14/23
Gesetzliche Grundlagen: §§ 2247, 2267 BGB
