Deutsch-englischer Erbfall: Fallstricke beim Nachlassverfahren & Erbschein
Erbfälle mit internationalem Bezug nehmen in der Praxis stetig zu. Besonders komplex wird es, wenn das deutsche Erbrecht auf das Recht von England und Wales (vereinfachend: englisches Recht) trifft. Das englische Recht folgt den Prinzipien des Common Law, die sich fundamental vom deutschen Rechtssystem unterscheiden.
Für Betroffene und Praktiker stellt sich im Nachlassverfahren meist eine zentrale Frage: Wie wird ein englischer Nachlassabwickler in Deutschland anerkannt und welche Dokumente verlangen die Nachlassgerichte?
Das Grundprinzip: Die englische Nachlassabwicklung
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Universalsukzession ($\S\text{ 1922 BGB}$): Der Nachlass geht im Moment des Todes direkt und unmittelbar auf die Erben über. Im englischen Recht ist das völlig anders.
Hier wird zwingend ein Nachlassabwickler (personal representative) zwischengeschaltet, der den Nachlass als eine Art Treuhänder verwaltet, Schulden tilgt und erst danach den Rest an die Begünstigten verteilt.
- Executor: Ein durch Testament bestimmter Nachlassabwickler. Er weist sich durch ein staatliches Nachlasszeugnis, den grant of probate, aus.
- Administrator: Ein gesetzlich oder gerichtlich bestimmter Nachlassabwickler (mangels Testament). Er erhält die letters of administration.
Das englische Recht unterscheidet kollisionsrechtlich strikt zwischen dem beweglichen Nachlass (movables) und dem unbeweglichen Nachlass (immovables, z. B. Immobilien). Die reine Nachlassabwicklung (administration) folgt hingegen stets dem Recht des Staates, an dem der Abwickler bestellt wurde.
Der „Grant of Probate“ im deutschen Verfahrensrecht
Ein englischer grant of probate entfaltet in Deutschland keine automatische Wirkung. Er kann weder einen deutschen Erbschein ersetzen noch direkt für eine Umschreibung im Grundbuch ($\S\text{ 35 GBO}$) oder im Handelsregister genutzt werden. Da er keine verbindliche Aussage über den endgültigen Erben im Sinne des deutschen Rechts trifft, scheitert eine Anerkennung meist an den strengen verfahrensrechtlichen Hürden des FamFG.
In der Praxis führt dies zu konkreten Problemen bei typischen Nachlassformalitäten:
1. Testamentseröffnung und Ablieferungspflicht
Wer ein englisches Testament im Besitz hat, unterliegt der deutschen Ablieferungspflicht nach $\S\text{ 2259 BGB}$, sofern ein Bezug zu Deutschland (z. B. Vermögen im Inland) besteht. Befindet sich das Original jedoch bereits beim englischen Nachlassgericht (probate registry), ist die Ablieferung unmöglich. In diesen Fällen genügt für das deutsche Verfahren ausnahmsweise eine gerichtlich beglaubigte Kopie.
2. Erlass der Versicherung an Eides statt
Ein häufiger Streitpunkt: Deutsche Nachlassgerichte verlangen für die Erteilung von Zeugnissen eine eidesstattliche Versicherung ($\S\text{ 352 Abs. 3 S. 3 FamFG}$). Da im Ausland lebende Personen hierfür oft lange Wege zum Konsulat auf sich nehmen müssen, bietet das Gesetz einen Ermessensspielraum ($\S\text{ 352 Abs. 3 S. 4 FamFG}$). Da eine unrichtige Erklärung des Nachlassabwicklers in England (executors’ statement of truth) ebenfalls strafbar ist, sollte das Gericht die Versicherung bei englischen Abwicklern im Regelfall erlassen.
Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis?
Ein schwerwiegender Streit in der Rechtswissenschaft betrifft die Frage, welches deutsche Zeugnis dem englischen Nachlassabwickler auszustellen ist:
- Erbschein: Nach einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (u. a. OLG Düsseldorf) ist dem englischen Nachlassabwickler ein Erbschein zu erteilen, da er formal „Vollrechtsinhaber“ des Vermögens wird. Die herrschende Meinung lehnt dies jedoch ab. Ein personal representative entspricht nicht dem deutschen Erben: Er darf Gegenstände nicht verschenken, verschmilzt den Nachlass nicht mit seinem Eigenvermögen und haftet nur bei Pflichtverletzungen.
- Testamentsvollstreckerzeugnis: Richtigerweise sind die Funktionen des englischen Nachlassabwicklers deckungsgleich mit denen eines Abwicklungsvollstreckers nach deutschem Recht ($\$\$\text{ 2203, 2205 BGB}$). Insbesondere seit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist einem executor oder administrator bei einer Rechtswahl zum englischen Recht ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.
Im Zeugnis ist das anwendbare ausländische Recht zu vermerken. Ein typischer Tenor für ein solches Zeugnis lautet:
„Er hat die Befugnisse eines Abwicklungsvollstreckers iSv $\$\$\text{ 2203, 2205 BGB}$. Er kann Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen. Von dem Verbot der Selbstkontraktion ist er nicht befreit.“
Wer wird im Erbschein als Erbe eingetragen?
Muss für den deutschen Nachlass (z. B. eine Immobilie) zwingend ein Erbschein ausgestellt werden, müssen die englischen Begrifflichkeiten im Wege der Auslegung in das deutsche System übersetzt werden.
Dabei gilt: Der Nachlassabwickler wird nicht als Erbe eingetragen. Als Erbe kommt stattdessen meist der residuary legatee (der Begünstigte des Restnachlasses) in Betracht, da er wirtschaftlich dem deutschen Gesamtrechtsnachfolger am nächsten steht.
Kompliziert wird es bei zwischengeschalteten Trusts: Ein reiner trustee (Treuhänder) ist in der Regel mit einem Testamentsvollstrecker vergleichbar. Ist er jedoch gleichzeitig selbst zu Lebzeiten Begünstigter und kann frei über das Trustvermögen verfügen, wird er im deutschen Verfahren oft als (Voll-)Erbe anzusehen sein.
Quellenangabe:
- Fachaufsatz: Jan-Hendrik Frank, Besonderheiten des Nachlassverfahrens im deutsch-englischen Erbfall, ZEV 2026, S. 277–282.
- Gerichtsentscheidungen (Auswahl):
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2025 – Az. I-3 W 86/25 (zur Erbscheinserteilung)
- KG Berlin, Beschluss vom 17.10.2024 – Az. 19 W 2/24 (zum Testamentsvollstreckerzeugnis)
- Gesetzesnormen: $\$\$\text{ 1922, 2203, 2205, 2259 BGB}$; $\$\$\text{ 348, 352, 354 FamFG}$; Administration of Estates Act 1925 (AEA 1925).
