Demenz und Geschäftsunfähigkeit: Wichtiges BGH-Urteil zur Vorsorgevollmacht

Streit um die Vorsorgevollmacht: Wenn Demenz zum Familienkrieg führt

Die Absicherung für den Ernstfall durch eine Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht ist ein Eckpfeiler der vorausschauenden Lebensplanung. Sie soll garantieren, dass eine Vertrauensperson im Falle einer schweren Erkrankung sofort handlungsfähig ist, ohne dass ein staatliches Betreuungsgericht eingeschaltet werden muss.

In der Praxis – besonders bei vermögenden Erblassern – führen solche Vollmachten nach dem Ausbruch von Krankheiten wie Demenz jedoch nicht selten zu erbitterten Streitigkeiten unter den Kindern. Häufig wird dann behauptet, der demente Elternteil sei bei der Erteilung oder beim Widerruf einer Vollmacht bereits geschäftsunfähig gewesen. Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 21.01.2026, Az.: XII ZB 182/25) hierzu die Rechte betroffener Senioren massiv gestärkt und den Gerichten strenge Prüfpflichten auferlegt.

Der Sachverhalt: Vollmacht-Widerruf im Zuge des Geschwisterstreits

Die vermögende Mutter $F$ hatte im Jahr 2018 ihren drei Kindern jeweils Einzel-Generalvollmacht erteilt. Nach einem tiefgreifenden Familienstreit zog die Mutter Konsequenzen: Im Jahr 2022 widerrief sie die Vollmachten gegenüber allen Kindern und setzte stattdessen allein ihre Tochter $T$ mittels einer neuen, umfassenden notariellen General- und Vorsorgevollmacht ein.

Die ausgebooteten Geschwister wollten dies nicht akzeptieren. Sie verwiesen auf beginnende Demenzerscheinungen der Mutter und beantragten beim Amtsgericht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch einen Außenstehenden. Das Amtsgericht bestellte prompt einen Berufsbetreuer. Es stützte sich auf ein psychiatrisches Gutachten, das der Mutter Demenz bescheinigte, und erklärte sowohl den Widerruf der alten Vollmachten als auch die Erteilung der neuen Vollmacht für unwirksam. Doch der BGH kippte diese Entscheidung.

Das Urteil: Diagnose Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit

Der BGH stellte in seinem Beschluss unmissverständlich klar, dass die Hürden für die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit nach $\S 104$ Nr. 2 BGB extrem hoch liegen. Bloße Verhaltensauffälligkeiten oder die allgemeine Diagnose einer demenziellen Erkrankung reichen keinesfalls aus, um einem Menschen seine rechtliche Handlungsfähigkeit abzusprechen.

Das Gericht betonte das Zusammenspiel zweier zwingender Voraussetzungen:

  1. Die medizinische Diagnose: Es muss eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen.
  2. Der Ausschluss der freien Willensbildung: Das Gericht muss positiv nachweisen, dass diese Erkrankung den Betroffenen im konkreten Moment der Erklärung daran gehindert hat, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen.

Für die Praxis bedeutet dies: Ein Gutachter darf nicht nur pauschal eine "aufgehobene freie Willensbildung" attestieren. Er muss konkrete psychopathologische Defizite (wie schwerste, messbare Denk-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen) exakt für den Tag nachweisen, an dem die Vollmacht unterschrieben oder widerrufen wurde. Da das medizinische Gutachten im vorliegenden Fall diesen strengen Maßstäben nicht genügte, hob der BGH die Betreuung auf.

Die Beweislastregeln: Wer muss was beweisen?

Der BGH hat mit diesem Urteil zudem die prozessualen Spielregeln (Beweislast) bei der Überprüfung von Vorsorgevollmachten im Betreuungsverfahren präzisiert:

  • Bei der Erteilung einer Vollmacht: Eine erteilte Vorsorgevollmacht verhindert die staatliche Betreuung grundsätzlich. Das Gericht darf nur dann einen Betreuer bestellen, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht (also die Geschäftsunfähigkeit im Moment der Erteilung) positiv und zweifelsfrei bewiesen ist. Bestehen nur vage Zweifel, bleibt die Vollmacht wirksam.
  • Beim Widerruf einer Vollmacht: Hat der Betroffene eine alte Vollmacht widerrufen, gilt diese als erloschen. Will ein Beteiligter die alte Vollmacht reaktivieren, muss er positiv beweisen, dass der Betroffene im Moment des Widerrufs geschäftsunfähig war. Gelingt dieser Beweis nicht, bleibt der Widerruf gültig.

Merksatz für die Praxis:

Im Zweifel gilt der Mensch im deutschen Recht als geschäftsfähig. Die Geschäftsunfähigkeit ist die absolute Ausnahme und muss lückenlos bewiesen werden.

Fazit und Praxishinweis

Das Urteil des BGH schützt das Selbstbestimmungsrecht älterer Menschen. Auch mit einer beginnenden Demenz dürfen Senioren weiterhin entscheiden, welchem Kind sie vertrauen und welchem sie eine Vollmacht entziehen.

Tipp für die Gestaltung: Um Angriffe von unzufriedenen Angehörigen im Keim zu ersticken, sollte bei der Erteilung oder dem Widerruf einer Vorsorgevollmacht im fortgeschrittenen Alter stets ein zeitnahes ärztliches Attest zur Geschäftsfähigkeit eingeholt werden. Auch die Beurkundung durch einen Notar bietet einen hohen Schutz, da Notare die Geschäftsfähigkeit von Amts wegen prüfen und im Urkundenfeststellungstext dokumentieren müssen.

Quellenangabe:

  • Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.01.2026, Az.: XII ZB 182/25
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) $\S 104$ Nr. 2 (Geschäftsunfähigkeit bei Störung der Geistestätigkeit)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) $\S 1814$ (Voraussetzungen für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers)