ZEV-Report Steuerrecht 2026: eNoVA, Immobilienbewertung & Kryptowerte

ZEV-Report Steuerrecht 2026: Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis

Der Dreimonatsbericht von Dr. Thomas Curdt und Dr. Philipp Kepper (Sozietät Kapp, Ebeling & Partner, Hannover) fasst die wesentlichen steuerrechtlichen Entwicklungen für die Vermögens- und Unternehmensnachfolge zusammen.

I. Gesetzgebung: Digitalisierung der notariellen Erbschaftsteueranzeigen (eNoVA)

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (eNoVA) vom 22.06.2026 (BGBl. 2026 I 192) wird das Anzeigeverfahren nach § 34 ErbStG grundlegend modernisiert:

  • Elektronische Übermittlung: Notare müssen steuerlich relevante Beurkundungen künftig elektronisch per strukturiertem Datensatz über eine Schnittstelle nach § 93c AO sowie über ein sicheres Übermittlungsverfahren (§ 87a Abs. 6 AO) an das Erbschaftsteuerfinanzamt melden. Die Papierform nach ErbStDV entfällt.
  • Abfrage der Steuer-ID (§ 34 Abs. 3 ErbStG): Notare werden verpflichtet, für die Anzeigen erforderliche Identifikationsnummern der Beteiligten direkt über die Bundesnotarkammer (BNotK) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen, sofern diese nicht vorliegen.
  • Ungewisses Inkrafttreten: Die Neuregelungen treten erst in Kraft, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen (Bekanntgabe durch das BMF im BGBl.). Die BNotK kritisierte diese offene Regelung und fordert eine verbindliche Umsetzung spätestens zum 01.01.2028.

II. Erbschaftsteuer & Billigkeitsmaßnahmen

1. Sanktionierte russische Staatsanleihen

Werden ausländische Wertpapiere wegen Sanktionen nicht mehr an inländischen Börsen gehandelt, führt die Feststellung des gemeinen Werts über die Kurse des Emissionslandes (R B 11.1 Abs. 3 ErbStR 2019) zu unbilligen Ergebnissen. Fachautoren (Ahmad/Staudacher, IWB 2026, 408) plädieren am Stichtag für einen symbolischen Wertansatz bzw. einen Bewertungsabschlag von bis zu 100 %, da ein fiktiver Erwerber mangels Handelbarkeit keinen Preis zahlen würde.

2. Erlass von Säumniszuschlägen bei Illiquidität von Immobilienerben

Das FG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 15.04.2026 – 14 K 14075/25) entschied, dass die Ablehnung eines Erlassantrags bezüglich Säumniszuschlägen ermessensfehlerhaft ist, wenn das Finanzamt die Bearbeitung des Stundungsantrags unverhältnismäßig verzögert hat. Der Fall zeigt die immensen Liquiditätsbelastungen von Immobilienerben, da die Stundung nach § 28 ErbStG restriktiv gehandhabt wird.

3. Erbschaftsteuerliche Besonderheiten bei Kryptowerten

Bei der Vererbung von Krypto-Assets besteht wegen extremer Kursvolatilität und des Stichtagsprinzips das Risiko, dass der Wert nach dem Erbfall stark fällt, die Steuer aber auf Basis des Stichtagswerts festgesetzt wird. Empfohlen werden präventive Vorsorgemappen mit Zugangsdaten (Private Keys/Passwörter) zur zeitnahen Veräußerung sowie vertragliche Rückforderungsrechte bei Schenkungen. Betriebsvermögen-Kryptowerte werden von der Finanzverwaltung als Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG eingeordnet.

III. Bewertungsrecht: BFH stärkt Gutachterausschüsse

1. Verbindlichkeit von Gutachterausschüssen im Vergleichswertverfahren

Mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 entschied der BFH, dass die Finanzgerichte von Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichspreise (§ 183 BewG) grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung übernehmen dürfen. Die richterliche Kontrolldichte wird auf eine bloße Plausibilitäts- und Willkürkontrolle reduziert. Steuerpflichtigen verbleibt als Abwehr nur der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts über ein Sachverständigengutachten nach § 198 BewG.

2. Strenge Anforderungen an Marktanpassungsabschläge

Das FG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 03.12.2025 – 3 K 14165/24) stellte klar, dass ein im Gutachten nach § 198 BewG geltend gemachter Marktanpassungsabschlag (§ 7 Abs. 2 ImmoWertV 2021) besonders begründungsbedürftig ist. Der Gutachter muss die marktrelevanten Merkmale der Heranziehungsfälle (Kaufpreise, Bodenwert-, Ertragsniveau) offenlegen (Az. der BFH-Beschwerde: II B 3/26).

IV. Grunderwerbsteuer & Verfahrensrecht

1. Keine Konzernklausel (§ 6a GrEStG) für Erbengemeinschaften

Der BFH (Urt. v. 08.04.2026 – II R 2/23) versagte die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen aus einer auseinandergesetzten Erbengemeinschaft in eine GmbH & Co. KG. Eine Gruppe natürlicher Personen stellt ohne verselbstständigte Rechtsträgerstruktur kein „herrschendes Unternehmen“ im Sinne der Vorschrift dar.

2. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 5 AO)

Der BFH (Beschl. v. 19.05.2026 – VIII R 17/24) bestätigte, dass der Beginn von Ermittlungen der Steuerfahndung (§ 171 Abs. 5 S. 1 AO) die Festsetzungsfrist nur dann ablaufhemmend verlängern kann, wenn die ungehemmte reguläre Verjährungsfrist bei Beginn der Ermittlungen noch nicht abgelaufen war. Eine Kumulation von Hemmungstatbeständen zur zeitlich unbegrenzten Fristverlängerung ist unzulässig.

Quellen & Entscheidungen:

  • Autorenschaft: Dr. Thomas Curdt & Dr. Philipp Kepper (ZEV 2026, 499–503).
  • Rechtsprechung: BFH-Urteile v. 11.03.2026 (II R 6/23), v. 08.04.2026 (II R 2/23), BFH-Beschluss v. 19.05.2026 (VIII R 17/24); FG Berlin-Brandenburg v. 15.04.2026 (14 K 14075/25) & v. 03.12.2025 (3 K 14165/24); FG Sachsen v. 25.02.2026 (2 K 602/25).
  • Gesetzgebung: eNoVA-Gesetz v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I 192), § 34 ErbStG, § 183 BewG, § 6a GrEStG, § 171 AO.