Stiftung von Todes wegen: Verfügungsbeschränkungen & § 81 BGB

Stiftung von Todes wegen: Verfügungsbeschränkungen über das Stiftungsvermögen und § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss dem Rechtsträger einer neu zu errichtenden Stiftung ein Vermögen gewidmet werden, das der Stiftung „zu deren eigener Verfügung“ zu überlassen ist. Während im Rahmen der Stiftungsrechtsreform vor allem das Verhältnis zur Dauertestamentsvollstreckung diskutiert wurde, wirft die abstrakt gefasste Vorschrift in der rechtsgestaltenden Praxis erhebliche Fragen auf.

In einem Fachbeitrag untersucht RA Dr. Raphael Hilser, LL.M. (Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz, Stuttgart) die rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie die Zulässigkeit klassischer erbrechtlicher Gestaltungen wie Vorerbschaften, Nießbrauchsbelastungen und Bestimmungsvermächtnisse.

1. Drohende Rechtsfolgen: § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB als „Anerkennungshindernis“

Entspricht die Vermögensausstattung im Testament nicht den gesetzlichen Vorgaben der freien Verfügbarkeit, droht der Stiftung die Versagung der staatlichen Anerkennung.

  • Kein nachträglicher Korrekturmechanismus: Bei der Errichtung von Todes wegen existiert nach dem Erbfall kein Stifter mehr, der Nachbesserungen vornehmen könnte.
  • Risiko der gesetzlichen Erbfolge: Schlägt die Anerkennung fehl, greifen im Zweifel die Regelungen zur Ersatzerbschaft. Dies führt oft dazu, dass ungewollte gesetzliche Erben das Nachlassvermögen erhalten – ein Ergebnis, das dem Erblasserwillen diametral widerspricht.
  • Lösungsansätze: Bevor eine Anerkennung versagt wird, sollte geprüft werden, ob die Stiftung vom Testamentsvollstrecker gemäß § 2217 Abs. 1 BGB die Freigabe von Vermögensgegenständen verlangen kann. Zudem lässt sich die Dauervollstreckung im Wege der Umdeutung (§ 140 BGB) oft in eine zulässige Abwicklungsvollstreckung überführen.

2. Auswirkungen auf klassische Nachfolgegestaltungen

Hilser überträgt die Grundsätze zur Dauervollstreckung auf weitere praxisrelevante Konstellationen der Nachfolgeplanung:

Einsetzung der Stiftung als nicht-befreite Vorerbin

Tritt die Stiftung als Vorerbin an, unterliegt sie den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112 ff. BGB.

  • Bewertung: Zulässig, da die Verfügungsbeschränkungen im Wesentlichen nur die Vermögensumschichtung betreffen. Die laufende Verwaltung und die Erträge (§ 2111 BGB) verbleiben bei der Stiftung. Solange die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks ausreichen, steht § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen.

Ausstattung mit nießbrauchs- oder rentenbelastetem Vermögen

Wird der Stiftung eine Immobilie gewidmet, an der sich der Erblasser oder Dritte einen lebenslangen Nießbrauch vorbehalten haben, schränkt dies die Nutzung ein.

  • Bewertung: Nach herrschender Meinung unschädlich, wenn das übertragene Vermögen unter Berücksichtigung der Belastung für die wirtschaftliche „Lebensfähigkeit“ und Zweckerfüllung der Stiftung ausreicht (z. B. durch ein verbleibendes unbelastetes Restvermögen oder Teilnießbräuche).

Aussetzung von Bestimmungs- und Vorvermächtnissen

Wird die Stiftung als Erbin eingesetzt, aber mit einem Bestimmungsvermächtnis (§ 2151 BGB) oder Vor-/Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) beschwert, können Vermögenswerte nachträglich wieder entzogen werden.

  • Bewertung: Rechtlich unbedenklich, sofern nicht das gesamte Grundstockvermögen herausgegeben werden muss und die Stiftungsbehörde die nachhaltige Zweckerfüllung gesichert sieht.

3. Praxisempfehlungen für die Gestaltung

Um das Risiko einer versagten Stiftungsanerkennung auszuschließen, sollten Erblasser und Berater folgende Vorkehrungen treffen:

  1. Lebensfähigkeit sichern: Der Stiftung muss zwingend ein Teil des Grundstockvermögens zugewendet werden, der völlig frei von Fremdeinflüssen, Belastungen oder Herausgabepflichten ist und deren Grundversorgung sichert.
  2. Klarstellung zur Testamentsvollstreckung: Im Testament sollte ausdrücklich angeordnet werden, dass eine etwaige Dauervollstreckung im Zweifelsfall in eine reine Abwicklungsvollstreckung umzudeuten ist.
  3. Befreiung von § 181 BGB: Wird der Testamentsvollstrecker in Personalunion als Stiftungsvorstand berufen, muss er im Testament ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft/Mehrfachvertretung) befreit werden.
  4. Vorabstimmung mit der Stiftungsbehörde: Komplexe testamentarische Stiftungsgestaltungen sollten bereits zu Lebzeiten des Stifters mit der zuständigen Stiftungsbehörde abgestimmt werden.

Fazit

§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB soll verhindern, dass verblassende Hüllen ohne effektive Handlungsbefugnis als Stiftungen anerkannt werden. Die Vorschrift blockiert jedoch bei sachgerechter Auslegung keineswegs flexible Nachfolgeinstrumente wie Vorerbschaften oder Nießbrauchsgestaltungen – vorausgesetzt, die Basisausstattung der Stiftung bleibt unberührt.

Quellen & Literatur:

  • Autorenschaft: Dr. Raphael Hilser, LL.M. (Rechtsanwalt, Stuttgart), ZEV 2026, 495–499.
  • Rechtsprechung: OLG Frankfurt, Urteil v. 15.10.2010 – Az.: 4 U 134/10.
  • Gesetzliche Grundlagen: § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 140 BGB, § 181 BGB, §§ 2112 ff. BGB, § 2151 BGB, § 2217 BGB.