Kündigung nach Bedrohung auf Facebook: ArbG Berlin bestätigt Entlassung

Bedrohung von Gewerkschaftsmitgliedern auf Facebook: Wann Online-Posts die Kündigung nach sich ziehen

Die Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis und in den sozialen Medien beschäftigen die Gerichte immer häufiger. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin (Urt. v. 07.10.2024 – Az.: 59 Ca 8733/24 und 59 Ca 11420/24) zieht eine klare Linie: Wer Kollegen wegen ihres gewerkschaftlichen Engagements in sozialen Netzwerken bedroht, riskiert seinen Arbeitsplatz – selbst in einer als „privat“ deklarierten Chatgruppe.  

Der Sachverhalt: Gewaltdarstellung mit Bezug zu ver.di

Der gekündigte Arbeitnehmer war seit 15 Jahren als Straßenbahnfahrer bei der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) – dem bundesweit größten Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs – beschäftigt. Zudem agierte er als Administrator einer privaten Facebook-Gruppe für das Fahrpersonal des Unternehmens mit rund 1.000 Mitgliedern.  

Im Mai 2024 veröffentlichte er in dieser Gruppe einen Beitrag zum Ergebnis einer ver.di-Mitgliederbefragung, den er an die ver.di-Tarifkommission richtete. An den Text fügte er eine Fotomontage an, auf der ein kniender Mann zu sehen war, auf dessen Kopf der Lauf einer Pistole gerichtet war. Versehen mit dem Slogan „VER.DI HÖRT DEN WARNSCHUSS NICHT!“ sowie den Logos der Gewerkschaft und des Arbeitgebers, löste der Post Entsetzen aus. Sieben Beschäftigte, die zugleich als Gewerkschaftsfunktionäre tätig waren, fühlten sich bedroht und reichten Beschwerde beim Arbeitgeber ein.  

Nach Anhörung des Fahrers und des Personalrats sprach das Unternehmen eine außerordentliche (fristlose) sowie hilfsweise eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung aus. Der Fahrer berief sich auf seine Meinungsfreiheit und hielt den Post für bloße Kritik an der Tarifpolitik.  

Die Entscheidungsgründe des ArbG Berlin  

Das Arbeitsgericht Berlin hielt zumindest die ordentliche, fristgemäße Kündigung für wirksam.  

1. Konkrete Bedrohung und Verstoß gegen Nebenpflichten

Die Richter sahen in der Fotomontage eine gezielte Bedrohung von Beschäftigten, die sich aktiv für ver.di einsetzen. Die Symbolik mit dem auf den Kopf gerichteten Pistolenlauf überschreite die Grenze einer zulässigen sachlichen oder überspitzten Kritik deutlich und sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt. Darin liege eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten.  

2. Keine Vertraulichkeit in großen Online-Gruppen

Der Einwand des Straßenbahnfahrers, es habe sich um eine private Gruppe gehandelt, griff nicht. Bei rund 1.000 Gruppenmitgliedern liege kein geschützter, überschaubarer Vertraulichkeitskreis mehr vor. Der Beitrag sei von vornherein auf eine entsprechende Breiten- und Außenwirkung angelegt gewesen.  

3. Erforderlichkeit einer Abmahnung entfällt

Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Es handelte sich um eine derart schwere Pflichtverletzung, dass für den Kläger klar erkennbar sein musste, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten gegenüber seiner Belegschaft keinesfalls dulden würde.

4. Schutzpflichten des Arbeitgebers (Art. 9 GG)

Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht zwar zu Gunsten des Klägers seine 15-jährige Betriebszugehörigkeit sowie seine Rolle als alleinerziehender Vater dreier Kinder. Beides reichte jedoch nicht aus, um die Interessen des Arbeitgebers zu überwiegen. Der Arbeitgeber habe eine gesetzliche und verfassungsrechtliche Schutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten, diese bei der Ausübung ihrer Grundrechte – hier der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG (gewerkschaftliche Betätigung) – vor Bedrohungen und Einschüchterungen zu bewahren.  

Lediglich die fristlose Kündigung hielt das Gericht für unwirksam. Unter Abwägung der sozialen Umstände des Klägers sei dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist noch zuzumuten gewesen.  

Relevanz für die Praxis

Das Urteil unterstreicht wichtige Leitlinien für den Umgang mit sozialen Medien im Arbeitsrecht:

  • Soziale Medien sind kein rechtsfreier Raum: Äußerungen in sozialen Netzwerken, Messaging-Gruppen oder Foren mit großem Teilnehmerkreis gelten nicht als privat, sondern entfalten Dienstbezug, wenn sie sich gegen Kollegen oder den Betrieb richten.
  • Kein Schutz für Gewaltdarstellungen: Symbolische oder bildliche Gewaltdarstellungen (wie Waffen, Zielscheiben, Bedrohungsszenarien) fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit.
  • Schutz von Gewerkschaftsvertretern: Arbeitgeber sind verpflichtet, den Betriebsfrieden aufrechtzuerhalten und gewerkschaftlich engagierte Mitarbeiter aktiv vor Feindseligkeiten zu schützen.  

Quellenangabe:  

  • Gerichtsentscheidung: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.10.2024 – Az.: 59 Ca 8733/24 und 59 Ca 11420/24.  
  • Pressemitteilung: Pressemitteilung des ArbG Berlin vom 31.10.2024.  
  • Rechtsgrundlagen: § 1 KSchG (Soziale Rechtfertigung), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit).