Gerichtsurteil: Jugendamt muss nicht umgangsberechtigtem Vater Auskunft geben
Gerichtsurteil: Jugendamt muss nicht umgangsberechtigtem Vater Auskunft geben
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen klargestellt, dass ein nicht umgangsberechtigtes Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auskünfte über das Kindeswohl und die Lebenssituation seines Kindes haben kann. Das Urteil vom 12. Januar 2024 (Az. 4 UF 49/23) betrifft einen Fall, in dem ein Vater das Jugendamt verpflichten wollte, ihm regelmäßig Informationen über seine beiden Kinder zur Verfügung zu stellen, die nicht bei ihm leben.
Im vorliegenden Fall wurde das Sorgerecht für die Kinder im Jahr 2017 teilweise entzogen. Während die Mutter für ein Kind alleiniges Sorgerecht hatte, wurden dem Vater und der Mutter die gleichen Teile des Sorgerechts für das andere Kind entzogen, sodass das Jugendamt als Ergänzungspfleger eingesetzt wurde. Im Jahr 2022 beantragte der Vater, vom Jugendamt Auskunft über die Lebensumstände seiner Kinder zu erhalten.
Das Gericht entschied, dass der Vater ein berechtigtes Interesse an den Auskünften hatte, da er keine anderen zumutbaren Möglichkeiten hatte, diese Informationen zu erhalten – insbesondere, weil er keinen Umgang mit den Kindern pflegte. Im Rahmen dieses Urteils verpflichtete das Gericht das Jugendamt, dem Vater alle sechs Monate eine Reihe von Informationen zu erteilen. Diese umfassen unter anderem:
- die aktuelle Anschrift der Kinder,
- den Namen und die Art der Krankenversicherung,
- die gesundheitliche Situation,
- den Impfstatus,
- die schulische Situation inklusive Zeugnisse,
- Informationen zu sozialen Kontakten, insbesondere zwischen den Geschwistern,
- sowie besondere Vorkommnisse, wie etwa Unfälle.
Darüber hinaus muss jede Auskunft von zwei aktuellen Fotografien der Kinder begleitet sein.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass auch nicht umgangsberechtigte Elternteile unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Auskünfte über das Wohl ihrer Kinder haben, wenn keine anderen praktikablen Informationsquellen zur Verfügung stehen. Das Gericht stellte dabei klar, dass das Wohl des Kindes stets im Vordergrund steht, aber auch das Recht der Eltern auf Information gewahrt werden muss.
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