Erbscheinsantrag & Rechtspfleger: Zuständigkeit ohne Dritteinwände (BGH)
Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers bei Erbscheinsanträgen ohne Einwände Dritter
In Bundesländern, die den Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen per Rechtsverordnung aufgehoben haben (wie z. B. Niedersachsen gemäß $\S$ 19 RPflG), stellt sich in der Nachlasspraxis regelmäßig die Frage: Wer muss entscheiden, wenn keine Verfahrensbeteiligten Einwände erheben, aber der Rechtspfleger selbst Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hat?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 13.05.2026 (Az.: IV ZB 26/25) entschieden:
- Der Rechtspfleger bleibt funktionell zuständig, wenn lediglich er selbst – im Rahmen seiner rechtlichen Prüfung oder amtswegigen Ermittlung (§ 26 FamFG) – Bedenken gegen die Erteilung des Erbscheins hegt.
- Das Verfahren muss erst dann dem Nachlassrichter vorgelegt werden, wenn von Verfahrensbeteiligten oder dritten Personen konkret Einwände gegen den Erbscheinsantrag erhoben werden.
Der Sachverhalt: Zweifel an der Testierfähigkeit durch die Rechtspflegerin
Die Erblasserin setzte 2018 in einem notariellen Testament ihren Großneffen zum Alleinerben ein. Nach ihrem Tod 2023 beantragte der Großneffe beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins.
Die zuständige Rechtspflegerin zog Akten aus einem gerichtlichen Betreuungsverfahren der Erblasserin bei und hegte daraufhin erhebliche Zweifel an deren Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Sie wies den Erbscheinsantrag aus diesem Grund eigenständig ab.
Der Antragsteller legte Beschwerde und schließlich Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Er machte geltend, die Rechtspflegerin hätte die Sache bei eigenen Bedenken zwingend dem Nachlassrichter zur Entscheidung vorlegen müssen (§ 19 Abs. 2 RPflG).
Die Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsfrage als unbegründet zurück. Die Rechtspflegerin hat rechtmäßig und unanfechtbar im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit gehandelt.
1. Keine Vorlagepflicht an den Richter bei bloßen Bedenken des Rechtspflegers
Gemäß $\S$ 19 Abs. 2 RPflG (i. V. m. den jeweiligen Landesverordnungen) muss das Nachlassverfahren dem Richter vorgelegt werden, „soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden“.
- Wortlaut: Ein "Erheben von Einwänden" erfordert ein Vorbringen oder Tatsachenbehauptungen von außen (durch Beteiligte oder Dritte).
- Entstehungsgeschichte & Zweck: Der Gesetzgeber wollte Fälle mit widerstreitenden Parteiinteressen (hohes Konfliktpotenzial) dem Richter vorbehalten. Die amtswegige Sachverhaltsaufklärung ($\S$ 26 FamFG) obliegt dem Rechtspfleger im Rahmen seiner funktionellen Kompetenz uneingeschränkt.
- Beweisaufnahmen gestattet: Das Einholen von medizinischen Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Zeugen durch den Rechtspfleger hebt dessen funktionelle Zuständigkeit nicht auf.
2. Kein Verstoß gegen das Grundgesetz (Art. 92 GG)
Eine Richterentscheidung ist nach Art. 92 GG nicht verfassungsrechtlich geboten:
- Die Erteilung eines Erbscheins ist kein Akt der "rechtsprechenden Gewalt" im materiellen Sinn, da Erbscheine nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind. Sie können bei Unrichtigkeit jederzeit eingezogen werden ($\S$ 2361 BGB).
- Die endgültige, bindende Feststellung der Erbenstellung bleibt dem Zivilprozess (Erkenntnisverfahren) vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten.
3. Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die inhaltliche Ablehnung der Testierfähigkeit richtete, war sie unzulässig. Das Oberlandesgericht hatte die Zulassung wirksam ausschließlich auf die rechtliche Vorfrage der funktionellen Zuständigkeit beschränkt.
Relevanz für die Gerichtspraxis
Das BGH-Urteil schafft bundesweit Klarheit für Bundesländer, die vom Instrument der Rechtsverordnung nach $\S$ 19 RPflG Gebrauch gemacht haben:
- Effizienzsteigerung im Nachlassgericht: Rechtspfleger sind vollumfänglich befugt, komplizierte Beweisaufnahmen zur Testierfähigkeit oder Testamentsauslegung durchzuführen und Erbscheinsanträge bei unzureichendem Nachweis eigenständig zurückzuweisen.
- Wann geht die Akte zum Richter? Die Abgabe an den Nachlassrichter erfolgt erst in dem Moment, in dem ein Miterbe, gesetzlicher Erbe oder sonstiger Dritter dem Erbscheinsantrag aktiv entgegentritt (z. B. durch eigenen Gegenantrag oder Rüge der Testierunfähigkeit).
Quellenangabe:
- Gerichtsentscheidung: BGH, Beschluss vom 13.05.2026 – Az.: IV ZB 26/25.
- Vorinstanz: OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2025 – Az.: 6 W 64/25.
- Parallelfundstellen: FGPrax 2026, 175; BeckRS 2026, 11558.
- Gesetzliche Grundlagen: $\S$ 19 RPflG; $\S$ 26 FamFG; Art. 92 GG.
