Aktuelles aus der Nachfolgeberatung: Steuerrecht 2026 im Fokus

1. Reform-Alarm: SPD plant „lebenslangen“ Freibetrag

Die SPD-Fraktion hat im Januar 2026 ein Impulspapier vorgelegt, das das bisherige System der Erbschaftsteuer umkrempeln soll:

  • Persönlicher Freibetrag: Statt der alle 10 Jahre neu entstehenden Freibeträge soll ein einmaliger, lebenslanger Freibetrag (ca. 900.000 € für Stkl. I) eingeführt werden.
  • Mittelstands-Falle: Die Verschonungsregeln für Betriebe sollen durch einen starren Freibetrag von 5 Mio. € ersetzt werden. Da mittelständische Unternehmen diesen Wert oft schon bei geringen Jahresgewinnen (ca. 363.000 €) überschreiten, droht vielen Betrieben eine massive Steuerbelastung.

2. BFH-Urteil: Die „unbewusste“ Schenkung von Anteilen

Der BFH hat klargestellt (Az. II R 19/24), dass eine Werterhöhung von GmbH-Anteilen auch dann als Schenkung gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG gilt, wenn kein Schenkungswille vorliegt.

  • Risiko: Wenn ein Gesellschafter seine Anteile an die Gesellschaft überträgt und dadurch der relative Wert der Anteile der verbleibenden Gesellschafter steigt, löst dies Schenkungsteuer aus.
  • Maßstab: Entscheidend ist allein die objektive Werterhöhung aus der Perspektive des Leistenden.

3. Grunderwerbsteuer: Fristen und Stolpersteine

Zwei neue Entscheidungen des BFH fordern höchste Präzision bei Umwandlungen und Nachlassteilungen:

  • Ausgliederungs-Falle (II R 31/22): Bei einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende GmbH (Aufnahme) muss die 5-jährige Vorbesitzzeit zwingend eingehalten werden. Nur bei einer Neugründung wird diese Frist faktisch ignoriert.
  • Erbauseinandersetzung (II R 42/21): Die Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Teilung des Nachlasses (§ 3 Nr. 3 GrEStG) entfällt anteilig, wenn ein Miterbe seinen Anteil an der nachfolgenden Personengesellschaft (z. B. GbR) innerhalb von 5 Jahren verringert.

4. Einkommensteuer: Stiftung als Buchwert-Killer

Wer Teile seines Mitunternehmeranteils unentgeltlich auf eine Stiftung überträgt, kann keine Buchwerte fortführen (FG Baden-Württemberg, 5 K 397/24). Da die Stiftung keine natürliche Person ist, greift das Privileg des § 6 Abs. 3 EStG nicht. Die Folge ist eine sofortige Versteuerung aller stillen Reserven.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 7 Abs. 8 ErbStG, § 6 Abs. 3 EStG, § 3 Nr. 3 GrEStG.
  • Rechtsprechung: BFH v. 23.09.2025 – II R 19/24; BFH v. 21.05.2025 – II R 31/22; FG Baden-Württemberg v. 06.06.2025 – 5 K 397/24.
  • Referenz: Dr. Thomas Curdt / Dr. Philipp Kepper, ZEV 2026, 86.