Eigenmächtiger Urlaub: Wann droht die Kündigung? Urteil des LAG Düsseldorf verständlich erklärt

Wer eigenmächtig Urlaub nimmt, riskiert ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf deutlich: Ein sogenannter „Spontanurlaub“ ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen – im Einzelfall sogar fristlos.

Gerade für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass Urlaubsansprüche nicht eigenständig umgesetzt werden dürfen, sondern stets der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen.

Der Fall: Spontanurlaub nach bestandener Prüfung

Im entschiedenen Fall nahm eine Arbeitnehmerin nach einer erfolgreich bestandenen Prüfung kurzfristig Urlaub und reiste nach Mallorca. Zwar hatte sie für zwei Tage regulär Urlaub genehmigt bekommen, verlängerte diesen jedoch eigenmächtig.

Besonders problematisch:

  • Sie erschien nicht zur Arbeit
  • Informierte den Arbeitgeber erst nachträglich per E-Mail
  • Ignorierte die Aufforderung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Entscheidung des Gerichts: Klare Pflichtverletzung

Das Gericht stellte klar:
Die eigenmächtige Urlaubsnahme stellt eine „beharrliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten“ dar.

Das bedeutet:

  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsleistung wie vereinbart zu erbringen
  • Urlaub ohne Genehmigung ist grundsätzlich unzulässig
  • Auch persönliche Gründe oder spontane Ereignisse rechtfertigen kein eigenmächtiges Fernbleiben

Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin erklärte, nicht zurückkehren zu können, wurde die Pflichtverletzung als besonders schwerwiegend eingestuft.

Kündigung auch ohne Abmahnung möglich

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung:
Eine vorherige Abmahnung war im konkreten Fall entbehrlich.

Grundsätzlich gilt zwar:
Vor einer Kündigung muss häufig eine Abmahnung erfolgen.

Hier jedoch nicht, weil:

  • Die Pflichtverletzung besonders gravierend war
  • Die Arbeitnehmerin bewusst und wiederholt gegen ihre Pflichten verstieß
  • Sie klar zu erkennen gab, dass sie ihr Verhalten nicht ändern würde

Interessenabwägung fällt zulasten der Arbeitnehmerin aus

Bei der rechtlichen Bewertung spielt auch die sogenannte Interessenabwägung eine Rolle. Dabei werden die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen.

Im vorliegenden Fall sprach insbesondere gegen die Arbeitnehmerin:

  • Kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Fehlende Einsicht
  • Störung der betrieblichen Abläufe

Das Gericht sah daher die Kündigung als gerechtfertigt an.

Praxishinweis: Was Arbeitnehmer unbedingt beachten sollten

Für Arbeitnehmer gilt:

  • Urlaub darf niemals eigenmächtig angetreten oder verlängert werden
  • Auch kurzfristige Änderungen müssen genehmigt werden
  • Eine bloße Mitteilung ersetzt keine Zustimmung

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil:

  • Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich sein
  • Eine sorgfältige Dokumentation des Sachverhalts ist entscheidend

Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erbrecht

Auch wenn das Urteil aus dem Arbeitsrecht stammt, kann es mittelbar für das Erbrecht relevant sein. Beispielsweise bei:

  • Nachlassregelungen in Arbeitsverhältnissen
  • Abfindungen als Teil des Nachlasses
  • Streitigkeiten zwischen Erben und Arbeitgebern

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Arbeitsrecht und Nachlassgestaltung sowie unter Erbrechtliche Beratung.

Fazit

Das Urteil zeigt deutlich:
Eigenmächtiger Urlaub ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann den Arbeitsplatz kosten. Arbeitnehmer sollten daher stets die Zustimmung ihres Arbeitgebers einholen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Quellenangabe:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018 – Az.: 8 Sa 87/18