Eigenmächtiger Urlaub: Wann droht die Kündigung? Urteil des LAG Düsseldorf verständlich erklärt
Wer eigenmächtig Urlaub nimmt, riskiert ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf deutlich: Ein sogenannter „Spontanurlaub“ ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen – im Einzelfall sogar fristlos.
Gerade für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass Urlaubsansprüche nicht eigenständig umgesetzt werden dürfen, sondern stets der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen.
Der Fall: Spontanurlaub nach bestandener Prüfung
Im entschiedenen Fall nahm eine Arbeitnehmerin nach einer erfolgreich bestandenen Prüfung kurzfristig Urlaub und reiste nach Mallorca. Zwar hatte sie für zwei Tage regulär Urlaub genehmigt bekommen, verlängerte diesen jedoch eigenmächtig.
Besonders problematisch:
- Sie erschien nicht zur Arbeit
- Informierte den Arbeitgeber erst nachträglich per E-Mail
- Ignorierte die Aufforderung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Entscheidung des Gerichts: Klare Pflichtverletzung
Das Gericht stellte klar:
Die eigenmächtige Urlaubsnahme stellt eine „beharrliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten“ dar.
Das bedeutet:
- Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsleistung wie vereinbart zu erbringen
- Urlaub ohne Genehmigung ist grundsätzlich unzulässig
- Auch persönliche Gründe oder spontane Ereignisse rechtfertigen kein eigenmächtiges Fernbleiben
Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin erklärte, nicht zurückkehren zu können, wurde die Pflichtverletzung als besonders schwerwiegend eingestuft.
Kündigung auch ohne Abmahnung möglich
Ein wichtiger Punkt der Entscheidung:
Eine vorherige Abmahnung war im konkreten Fall entbehrlich.
Grundsätzlich gilt zwar:
Vor einer Kündigung muss häufig eine Abmahnung erfolgen.
Hier jedoch nicht, weil:
- Die Pflichtverletzung besonders gravierend war
- Die Arbeitnehmerin bewusst und wiederholt gegen ihre Pflichten verstieß
- Sie klar zu erkennen gab, dass sie ihr Verhalten nicht ändern würde
Interessenabwägung fällt zulasten der Arbeitnehmerin aus
Bei der rechtlichen Bewertung spielt auch die sogenannte Interessenabwägung eine Rolle. Dabei werden die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen.
Im vorliegenden Fall sprach insbesondere gegen die Arbeitnehmerin:
- Kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Fehlende Einsicht
- Störung der betrieblichen Abläufe
Das Gericht sah daher die Kündigung als gerechtfertigt an.
Praxishinweis: Was Arbeitnehmer unbedingt beachten sollten
Für Arbeitnehmer gilt:
- Urlaub darf niemals eigenmächtig angetreten oder verlängert werden
- Auch kurzfristige Änderungen müssen genehmigt werden
- Eine bloße Mitteilung ersetzt keine Zustimmung
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil:
- Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich sein
- Eine sorgfältige Dokumentation des Sachverhalts ist entscheidend
Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erbrecht
Auch wenn das Urteil aus dem Arbeitsrecht stammt, kann es mittelbar für das Erbrecht relevant sein. Beispielsweise bei:
- Nachlassregelungen in Arbeitsverhältnissen
- Abfindungen als Teil des Nachlasses
- Streitigkeiten zwischen Erben und Arbeitgebern
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Arbeitsrecht und Nachlassgestaltung sowie unter Erbrechtliche Beratung.
Fazit
Das Urteil zeigt deutlich:
Eigenmächtiger Urlaub ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann den Arbeitsplatz kosten. Arbeitnehmer sollten daher stets die Zustimmung ihres Arbeitgebers einholen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Quellenangabe:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018 – Az.: 8 Sa 87/18
